Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Die Pflege naher Angehöriger ist eine Aufgabe, die viele bäuerliche Familien übernehmen. Es handelt sich um eine gesellschaftlich wertvolle Leistung, die den die Pflege leistenden Personen viel Kraft abverlangt.
Pflege wird nicht automatisch angerechnet
Der Gesetzgeber honoriert diese Leistungen, indem er die Möglichkeit zur Verbesserung der späteren Pensionsleistung eröffnet. Diese "Anrechnung" der Pflege geschieht nicht automatisch. Der pflegende Angehörige muss einen entsprechenden Antrag stellen.
Es gibt verschiedene Formen der Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger.
1. Selbstversicherung zur Pflege naher Angehöriger
Eine Form ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 18b ASVG.
Diese Form der Selbstversicherung ist auch neben einer Erwerbstätigkeit und damit bereits gegebener Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung möglich. Wesentlich ist eine durch die Pflege verursachte erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft und daraus folgend eine zeitliche Verminderung der Erwerbstätigkeit.
Eine Bäuerin, die beispielsweise 20 Stunden pro Woche ihre pflegebedürftige Schwiegermutter betreut und ihre Arbeitskraft im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung daher nur mehr im Ausmaß von 20 Wochenstunden einbringen kann, erfüllt die genannte Voraussetzung der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft.
Weitere Voraussetzungen für diese Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind:
Diese Form der Selbstversicherung ist auch neben einer Erwerbstätigkeit und damit bereits gegebener Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung möglich. Wesentlich ist eine durch die Pflege verursachte erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft und daraus folgend eine zeitliche Verminderung der Erwerbstätigkeit.
Eine Bäuerin, die beispielsweise 20 Stunden pro Woche ihre pflegebedürftige Schwiegermutter betreut und ihre Arbeitskraft im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung daher nur mehr im Ausmaß von 20 Wochenstunden einbringen kann, erfüllt die genannte Voraussetzung der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft.
Weitere Voraussetzungen für diese Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind:
- Bezug von Pflegegeld der Stufe 3 durch den pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Wohnsitz im Inland
Selbstversicherung ist kostenlos
Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist kostenlos. Wer sie beantragt, erhält eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto, wobei von einer monatlichen Beitragsgrundlage von etwa 1.830 Euro (Wert 2018) ausgegangen wird. Fällt die Selbstversicherung mit einer allfälligen Beitragsgrundlage aus Erwerbstätigkeit zusammen, so ist die Selbstversicherung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach oben begrenzt.
Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit dem Monat der Aufnahme der Pflege. Sie endet mit dem Monat des Wegfalls der Voraussetzungen. Hat der pflegende Angehörige die Möglichkeit eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung übersehen, so kann er diese auch für maximal ein Jahr rückwirkend begründen.
Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit dem Monat der Aufnahme der Pflege. Sie endet mit dem Monat des Wegfalls der Voraussetzungen. Hat der pflegende Angehörige die Möglichkeit eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung übersehen, so kann er diese auch für maximal ein Jahr rückwirkend begründen.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene Partner, Personen in gerader Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandte oder verschwägerte Personen, zum Beispiel Cousin. Zu den nahen Angehörigen zählen auch Wahlkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, Wahleltern, Stiefeltern und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten.
2. Selbstversicherung zur Pflege behinderter Kinder
Eine zweite Form ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 18a ASVG. Ebenso kostenlos ist diese Form der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, für das man erhöhte Familienbeihilfe bezieht.
Voraussetzungen sind
Die für die Gutschrift auf dem Pensionskonto herangezogene monatliche Beitragsgrundlage liegt derzeit bei zirka 1.540 Euro und wird schrittweise an das Niveau der Selbstversicherung für pflegende Angehörige nach § 18b ASVG angeglichen.
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes endet nicht nur bei Wegfall einer der genannten Voraussetzungen, sondern auch dann, wenn das betreute Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzungen sind
- die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes
- der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind
- die Pflege in häuslicher Umgebung
- ein Wohnsitz im Inland
Die für die Gutschrift auf dem Pensionskonto herangezogene monatliche Beitragsgrundlage liegt derzeit bei zirka 1.540 Euro und wird schrittweise an das Niveau der Selbstversicherung für pflegende Angehörige nach § 18b ASVG angeglichen.
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes endet nicht nur bei Wegfall einer der genannten Voraussetzungen, sondern auch dann, wenn das betreute Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
Rückwirkend ab 1988 zu beantragen
Diese Form der Selbstversicherung kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – auch rückwirkend für Zeiten beantragt werden, die irgendwann ab 1. Jänner 1988 liegen. Auf diese Weise können rückwirkend aber nicht mehr als zehn Selbstversicherungsjahre geltend gemacht werden.
Sowohl für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG wie auch nach § 18b ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
3. Begünstigte Weiterversicherung bei der SVB
Eine dritte Form ist die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gem. § 28 Abs. 6 BSVG
Kann eine bäuerliche Erwerbstätigkeit gar nicht mehr ausgeübt werden, weil die Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitskraft gänzlich in Anspruch nimmt und erfolgt deshalb ein Ausscheiden aus der bäuerlichen Pensionsversicherung, so besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Weiterversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Grundlage für Gutschriften
Grundlage für die weiteren Gutschriften auf dem Pensionskonto des pflegenden Angehörigen ist in diesem Fall 1/12 der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die versicherte Person ist also weiterhin mit jener Beitragsgrundlage in der bäuerlichen Pensionsversicherung versichert, die zuletzt im Zuge ihrer aktiven Erwerbstätigkeit bestanden hat.
Der Antrag auf die kostenlose Weiterversicherung für aufgrund der Intensivpflege eines Angehörigen aus der bäuerlichen Pflichtversicherung ausgeschiedenen Bäuerinnen und Bauern ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Ausscheiden bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einzubringen.
Der Antrag auf die kostenlose Weiterversicherung für aufgrund der Intensivpflege eines Angehörigen aus der bäuerlichen Pflichtversicherung ausgeschiedenen Bäuerinnen und Bauern ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Ausscheiden bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einzubringen.
Gutschriften werden jährlich aufgewertet
Die Gutschriften auf dem Pensionskonto werden jährlich aufgewertet. Jedes Jahr der Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen erhöht, ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen, die künftige monatliche Bruttopension der pflegenden Person derzeit um rund 30 Euro. Da in manchen Fällen mehrere Möglichkeiten zur Selbstversicherung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zur Auswahl stehen, ist eine fachliche Beratung sinnvoll. Die Sozialrechtsexperten der Landwirtschaftskammer beraten gerne.