Pflege von Biodiversitätsflächen
Ackerbiodiversitätsflächen
Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" leisten mit ihren Biodiversitätsflächen einen wichtigen Beitrag für die Artenvielfalt. Was in der praktischen Umsetzung der Pflege für die Förderung der Artenvielfalt beachtenswert ist, wird hier erläutert.
Rechtlicher Rahmen für Pflege
Zumindest ein Mal im Jahr hat eine Pflege zu erfolgen. Die eingesetzten Geräte können Häcksler oder Mähwerke sein. Ein Drusch ist nicht zulässig. Ein Abtransport des gemähten Aufwuchses muss nicht, kann aber erfolgen. Mehr als zwei Mal jährlich darf nicht gehäckselt bzw. gemäht werden. Im Mehrfachantrag ist die Schlagnutzungsangabe entsprechend der Pflege zu wählen. "Grünbrache + DIV" bedeutet keinen Abtransport, "Klee + DIV" bzw. "sonstiges Feldfutter + DIV" steht für Nutzung des Aufwuchses.
Auf maximal der Hälfte der Biodiversitätsflächen darf die Pflege vor dem 1. August erfolgen. Auf der anderen Hälfte ist der 1. August der früheste Pflegetermin. Hat ein UBB-Teilnehmer beispielsweise am Acker in Summe 3 Hektar Biodiversitätsflächen, darf er maximal 1,5 Hektar vor dem 1. August mähen oder häckseln. Der Aufwuchs auf der zweiten Hälfte muss bis mindestens 1. August belassen werden.
Düngung und Pflanzenschutz sind auf Acker-Biodiversitätsflächen verboten – vom 1. Jänner des ersten Beantragungsjahres bis zum Umbruch. Der Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Beantragungsjahres zulässig. Ein Belassen auf ein- und derselben Fläche bis Ende des Verpflichtungszeitraumes ist möglich.
Förderung der Artenvielfalt
Der Zeitpunkt der Pflege hat sowohl auf die pflanzliche als auch auf die tierische Vielfalt Einfluss. Mindestens vier insektenblütige Mischungspartner müssen angebaut werden. Damit soll für Bestäuber wie Bienen, Hummeln, Schmetterlinge oder Wespen ein umfangreiches Nahrungsangebot geschaffen werden. Wobei Insekten wie Wildbienen oft auf ausgewählte Pflanzen spezialisiert sind. Förderung von Insekten und pflanzlicher Vielfalt setzt voraus, dass die Pflanzen zur Blüte gelangen. Gleichzeitig garantiert die Blüte und Bestäubung vor allem bei abfrostenden Pflanzen, dass sie aussamen und damit im Folgejahr bei milden Wintern wieder im Bestand vorkommen können.
Unkrautdruck oder Futternutzung erfordern auch vor dem 1. Juli ein Häckseln bzw. eine Mahd. Dann sollten vorab die Jäger informiert werden, damit diese vor der Mahd/dem Häckseln die Flächen abschreiten können, um gefährdete Tiere/Gelege zu retten.
Wird nur ein Teil der Fläche gehäckselt/gemäht, dann liegt für Niederwild und Rehwild sowohl Deckungs- als auch Äsungsraum vor. Ideal wären dafür schlangenförmig gehäckselte Streifen. Diese werden zum Äsen eher genutzt, da Fressfeinden wie Füchsen im Unterschied zu geradlinig gehäckselten Streifen die Überschaubarkeit der freien Fläche fehlt.
Ab 1. August ist rechtlich auf jeder Biodiversitätsfläche eine Pflege zulässig. Bis zum Ende des Jahres damit zuzuwarten, schafft Deckungsraum für Wild und Nahrungsquelle für Vögel.
Rechtlicher Rahmen für Pflege
Zumindest ein Mal im Jahr hat eine Pflege zu erfolgen. Die eingesetzten Geräte können Häcksler oder Mähwerke sein. Ein Drusch ist nicht zulässig. Ein Abtransport des gemähten Aufwuchses muss nicht, kann aber erfolgen. Mehr als zwei Mal jährlich darf nicht gehäckselt bzw. gemäht werden. Im Mehrfachantrag ist die Schlagnutzungsangabe entsprechend der Pflege zu wählen. "Grünbrache + DIV" bedeutet keinen Abtransport, "Klee + DIV" bzw. "sonstiges Feldfutter + DIV" steht für Nutzung des Aufwuchses.
Auf maximal der Hälfte der Biodiversitätsflächen darf die Pflege vor dem 1. August erfolgen. Auf der anderen Hälfte ist der 1. August der früheste Pflegetermin. Hat ein UBB-Teilnehmer beispielsweise am Acker in Summe 3 Hektar Biodiversitätsflächen, darf er maximal 1,5 Hektar vor dem 1. August mähen oder häckseln. Der Aufwuchs auf der zweiten Hälfte muss bis mindestens 1. August belassen werden.
Düngung und Pflanzenschutz sind auf Acker-Biodiversitätsflächen verboten – vom 1. Jänner des ersten Beantragungsjahres bis zum Umbruch. Der Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Beantragungsjahres zulässig. Ein Belassen auf ein- und derselben Fläche bis Ende des Verpflichtungszeitraumes ist möglich.
Förderung der Artenvielfalt
Der Zeitpunkt der Pflege hat sowohl auf die pflanzliche als auch auf die tierische Vielfalt Einfluss. Mindestens vier insektenblütige Mischungspartner müssen angebaut werden. Damit soll für Bestäuber wie Bienen, Hummeln, Schmetterlinge oder Wespen ein umfangreiches Nahrungsangebot geschaffen werden. Wobei Insekten wie Wildbienen oft auf ausgewählte Pflanzen spezialisiert sind. Förderung von Insekten und pflanzlicher Vielfalt setzt voraus, dass die Pflanzen zur Blüte gelangen. Gleichzeitig garantiert die Blüte und Bestäubung vor allem bei abfrostenden Pflanzen, dass sie aussamen und damit im Folgejahr bei milden Wintern wieder im Bestand vorkommen können.
- Häckseln/Mähen nach der Blüte und dem Aussamen fördert Insekten und pflanzliche Vielfalt.
- Je mehr Arten in der angebauten Mischung enthalten sind, umso höher die Attraktivität für Insekten
- Außerhalb der Bienenflugzeiten fahren, also morgens, am Abend oder an kühlen, bedeckten Tagen
- kein Häckseln/Mähen vor dem 1. Juli
- von innen nach außen arbeiten
- nicht alles auf einmal mähen/häckseln, sondern zeitlich gestaffelt - verbleibender Aufwuchs ist Fluchtort
- kleedominierte Bestände: erstmals im August häckseln/mähen – Jungtiere sind schon mobil, Bestand treibt wieder an und bietet im Winter Deckung
Unkrautdruck oder Futternutzung erfordern auch vor dem 1. Juli ein Häckseln bzw. eine Mahd. Dann sollten vorab die Jäger informiert werden, damit diese vor der Mahd/dem Häckseln die Flächen abschreiten können, um gefährdete Tiere/Gelege zu retten.
Wird nur ein Teil der Fläche gehäckselt/gemäht, dann liegt für Niederwild und Rehwild sowohl Deckungs- als auch Äsungsraum vor. Ideal wären dafür schlangenförmig gehäckselte Streifen. Diese werden zum Äsen eher genutzt, da Fressfeinden wie Füchsen im Unterschied zu geradlinig gehäckselten Streifen die Überschaubarkeit der freien Fläche fehlt.
Ab 1. August ist rechtlich auf jeder Biodiversitätsfläche eine Pflege zulässig. Bis zum Ende des Jahres damit zuzuwarten, schafft Deckungsraum für Wild und Nahrungsquelle für Vögel.
- Beinhalten Biodiversitätsflächen auch Samen- und Körnerpflanzen wie Sonnenblumen, Hirsen, Erbse und Malve, dann ist der Häckseltermin so spät wie möglich zu wählen (bis 31. Dezember). So stehen die Samen und Körner im Spätherbst noch als Nahrung zur Verfügung.
Grünlandbiodiversitätsfläche
Rechtlicher Rahmen der Pflege
Auf Grünlandbiodiversitätsflächen muss die erste Nutzung im Jahr eine Mahd sein. Die Durchführung dieser darf frühestens mit der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge erfolgen. Anders ausgedrückt – sie darf dann das erste Mal gemäht werden, wenn sie normaler Weise das zweite Mal gemähtwürde. Der frühest zulässige Termin ist dabei der 1. Juni. Jedenfalls darf ab 1. Juli die Mahd erfolgen. Einmähdige Wiesen mit frühester Mahd ab 1. Juni oder WF-Naturschutzflächen mit Schnittzeitpunktverzögerung laut Projektbestätigung gelten ebenfalls als Biodiversitätsflächen. Eine Schnittzeitpunktverzögerung ist in NÖ an den Auflagencodes GL01 bis GL05 erkennbar.
Eine Düngung ist zulässig, aber erst nach der ersten Mahd. Beim Pflanzenschutz ist nur die Punktbekämpfung erlaubt.
Förderung der Artenvielfalt
Die späte Mahd hat zum Ziel, dass ein Aussamen aller Pflanzen erfolgt und damit mit den Jahren ein artenreicherer Bestand entsteht. Sind alle anderen Wiesen schon gemäht, bieten Grünlandbiodiversitätsflächen Rückzugsraum und Nahrungsquelle für verschiedenste Tierarten wie Niederwild, Rehwild, Vögel und Insekten.
Erleben vor Ort
Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau führt in den nächsten Monaten Exkursionen zu Acker-Biodiversitätsflächen durch. Zielgruppe sind UBB- und Bio-Teilnehmer. Die Teilnahme bringt drei Weiterbildungsstunden und hilfreiches, interessantes Wissen zu Bedeutung, Anlage und Pflege. Termine, Orte und Anmeldemodalitäten sind im Kasten "Blühflächen Exkursion" dargestellt.
Auf Grünlandbiodiversitätsflächen muss die erste Nutzung im Jahr eine Mahd sein. Die Durchführung dieser darf frühestens mit der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge erfolgen. Anders ausgedrückt – sie darf dann das erste Mal gemäht werden, wenn sie normaler Weise das zweite Mal gemähtwürde. Der frühest zulässige Termin ist dabei der 1. Juni. Jedenfalls darf ab 1. Juli die Mahd erfolgen. Einmähdige Wiesen mit frühester Mahd ab 1. Juni oder WF-Naturschutzflächen mit Schnittzeitpunktverzögerung laut Projektbestätigung gelten ebenfalls als Biodiversitätsflächen. Eine Schnittzeitpunktverzögerung ist in NÖ an den Auflagencodes GL01 bis GL05 erkennbar.
Eine Düngung ist zulässig, aber erst nach der ersten Mahd. Beim Pflanzenschutz ist nur die Punktbekämpfung erlaubt.
Förderung der Artenvielfalt
Die späte Mahd hat zum Ziel, dass ein Aussamen aller Pflanzen erfolgt und damit mit den Jahren ein artenreicherer Bestand entsteht. Sind alle anderen Wiesen schon gemäht, bieten Grünlandbiodiversitätsflächen Rückzugsraum und Nahrungsquelle für verschiedenste Tierarten wie Niederwild, Rehwild, Vögel und Insekten.
- Zur Schonung der Jungtiere und Gelegen von Vögeln ist die Mahd idealer Weise erst ab dem 1. Juli durchzuführen.
- Bei früherer Mahd kann durch Information der Jägerschaft vor der Mahd ein Beitrag zum Schutz der Tiere geleistet werden.
- Im Sinne der Förderung einer pflanzlichen Vielfalt und der sachgerechten Düngung ist die Düngung der Fläche auf die geringere Nutzungshäufigkeit anzupassen.
Erleben vor Ort
Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau führt in den nächsten Monaten Exkursionen zu Acker-Biodiversitätsflächen durch. Zielgruppe sind UBB- und Bio-Teilnehmer. Die Teilnahme bringt drei Weiterbildungsstunden und hilfreiches, interessantes Wissen zu Bedeutung, Anlage und Pflege. Termine, Orte und Anmeldemodalitäten sind im Kasten "Blühflächen Exkursion" dargestellt.