Nutzung von ökologischen Vorrangflächen: Ausnahmeregelung für 2022
Wichtig
Die Ausnahmeregelungen für das aktuelle Jahr 2022 betreffen nur Greening-Betriebe mit Verpflichtung zu ökologischen Vorrangflächen (OVF). UBB- bzw. Biobetriebe und daraus resultierende DIV-Verpflichtungen sind NICHT von der Ausnahme betroffen. Die DIV- Auflagen bleiben unberührt!
Warum ist ÖPUL von der Ausnahmeregelung nicht betroffen?
Dies begründet sich damit, dass ÖPUL ein Umweltprogramm ist, an dem Betriebe freiwillig teilnehmen können. Das heißt, jeder Betrieb könnte 2022 auch die Entscheidung treffen, die Verlängerung von UBB (Bio) zu stornieren. Der Umbruch von DIV-Flächen wäre dann möglich, mangels UBB/Bio-Teilnahme ohne ÖPUL-Prämie. Bei Teilnahme an UBB/Bio ist gemäß DIV-Auflagen die Nutzung (max. zweimal pro Jahr) ohnehin zulässig, 50 Prozent jederzeit, die 2. Hälfte ab 1. August. Für UBB-/Biobetrieb ändert sich daher trotz Ausnahmeregelung nichts!
Im Wesentlichen kann die OVF-Pflicht durch Brachen, Eiweißpflanzenanbau oder Greening-Zwischenfruchtbegrünungen erfolgen. Die 5% OVF-Verpflichtung bleibt aufrecht, aufgrund der EU-weiten Ausnahmeregelung bestehen mehr Möglichkeiten zur Erfüllung im Jahr 2022.
Für Greening-Betriebe bestehen folgende Möglichkeiten
- Nutzung des Aufwuchses (Mahd, Beweidung) von OVF-Bracheflächen
Erfolgt diese Nutzung, ist die Brachefläche als genutzte Feldfutterfläche (z.B. Wechselwiese + "OVF“) im MFA 2022 zu beantragen. Der Aufwuchs kann innerbetrieblich verwendet als auch an Dritte weitergegeben werden. - Meldung von Ackerkulturen im Frühjahrsanbau (wie z.B. Mais, Soja, Sommergerste, …) als OVF-Fläche
Jene Kultur, die tatsächlich angebaut wird bzw. welche Nutzung beabsichtigt ist, ist im MFA 2022 zu beantragen und mit dem Code "OVF“ zu ergänzen. Pflanzenschutz-Anwendungen auf diesen Flächen sind gem. gesetzlicher Zulassung möglich. - Ackerkulturen als OVF anstelle von Greening-Begrünungen
Betriebe, welche derzeit die OVF-Verpflichtung mit Greening-Zwischenfruchtbegrünungen erfüllt haben, können heuer eine Frühjahrskultur mit "OVF“ codieren und die Begrünung dann ausschließlich für ÖPUL beantragen. Dann wird die ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungs-Prämie gewährt.
Was ist zu beachten?
Aufgrund der Ausnahmeregelung können damit OVF-Grünbrachen (nicht für DIV-Flächen bei UBB, Bio) auch umgebrochen und mit Frühjahrskulturen bebaut werden. Zu bedenken ist, dass aus derzeitiger Sicht aber in der neuen GAP ab 2023 mind. 4% Brache beim GLÖZ 8-Standard vorgesehen sind bzw. bei möglicher ÖPUL-Teilnahme (UBB, Bio) mind. 7% Biodiversitätsflächen erforderlich werden. Nach Umbruch heuer wird voraussichtlich eine Wiederanlage nächstes Jahr erforderlich. Daher ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrieblich sehr genau zu überlegen. Bracheflächen sind auf bonitätsmäßig schlechteren Ackerflächen angelegt, die Produktivität ist oft gering. Aktuell ist auch Trockenheit ein zusätzliches Thema bzgl. Kulturführung.
Fazit
Die Ausnahmeregelung ermöglicht bestimmten Betriebe, Flächen im Jahr 2022 in die Nutzung zu nehmen. Jedenfalls ist einzelbetrieblich eine "Kosten-Nutzen“-Abwägung erforderlich, da in der zukünftigen Ausrichtung der GAP weiterhin von Bracheverpflichtungen auszugehen ist und Wiederanlagenotwendigkeiten entstehen können.