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07.12.2022 | von DI Franz Xaver Hölzl

Novelle der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) verstärkt den Gewässerschutz und bringt wesentliche Änderungen für die Landwirtschaft

Die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie erfolgt in Österreich über die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.

kleiner Bach.jpg
Die Novelle der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung gilt ab 1. Jänner 2023 in ganz Österreich © BWSB/Wallner
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist alle vier Jahre zu überprüfen. In der Überarbeitung sind das vom burgenländischen Wasserleitungsverband, einer Gemeinde und einer Privatperson veranlasste EuGH-Urteil, dass Wassernutzer das Recht haben, die Maßnahmen des Nitrat-Aktionsprogramms gerichtlich bzgl. Wirksamkeit überprüfen zu lassen und gegebenenfalls nachgeschärft werden müssen, sowie die Erfahrungen der Deutschen-Dünge-VO berücksichtigt worden. Zudem geht das BML davon aus, dass mit dieser Verordnung die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ausgeräumt werden können, der ein Prüfungsverfahren zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) eingeleitet hat.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

1. Neuerungen mit Gültigkeit in ganz Österreich

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

Für Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
  • 1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln, das sind N-hältige Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände, ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Ausgenommen davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober in der Höhe von maximal 60 kg N ab Lager zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
    Das heißt, dass keine Düngung im Herbst zu Wintergetreide wie Winterweizen, Wintertriticale oder Winterroggen möglich ist!
  • 2. Das Ausbringen von langsamlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln (z.B. Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk) ist ab dem 30. November verboten.
  • 3. Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
Zwischenfrucht.jpg
Eine Gülledüngung ist nach der Ernte nur mehr zu Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober möglich, wenn diese bis spätestens 15. Oktober angebaut worden sind. © BWSB/Hölzl
Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist unverändert das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (wie Christbäume, Obst, Wein, Hopfen, …) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Sperrfristen im Jahresverlauf.
GrafikNAPV ab 01.01.2023 Düngegebote - Düngeverbote.jpg
© BWSB
Die Möglichkeit der Sperrfristverschiebung bei extremen Witterungsereignissen wurde ersatzlos gestrichen.

Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen (ein Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 Prozent aufweist) hat bei einer Stickstoffgabe von mehr als 100 kg N ab Lager pro Hektar (bisher N feldfallend) jedenfalls in Teilgaben zu erfolgen. Unmittelbar vor dem Anbau darf die Gesamtmenge 100 kg N ab Lager pro Hektar (bisher N feldfallend) nicht überschreiten.

Bei den bereits bisher betroffenen Kulturen Kartoffel, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume, Sorghum und bei den neuen Kulturen Ackerbohne und Kürbis gilt in Hanglagen zusätzlich Folgendes:
  • 1. Der Hang zum Gewässer ist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird, oder
  • 2. zwischen der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein, oder
  • 3. der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Mulch- und Direktsaat) zu erfolgen.
Die Möglichkeit, die Flächen über den Winter bestockt zu halten, wurde ersatzlos gestrichen, da diese in GLÖZ 6 Eingang gefunden hat.
Diese Vorgaben gelten nicht für Schläge kleiner als ein Hektar in Berggebieten.

Die Einarbeitungsverpflichtung von leichtlöslichen N-hältigen Düngern ist in der Ammoniak-Reduktions-Verordnung strenger geregelt und wird daher nicht angeführt.

Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen

Innerhalb eines Abstandes von 3 Meter zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (Dokumentation).

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen ab dem 1. Jänner 2023 ein Bewuchs oder eine Bepflanzung nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023 alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.
Pufferstreifen.jpg
Entlang von jedem Gewässer ist ab 2023 ein mindestens 3 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen anzulegen. © BWSB/Hölzl
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln in Gewässernähe gilt:
  • 1. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 Meter zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von unter 10 Prozent auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
  • 2. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 Meter zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von
    -- a. unter 10 Prozent auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 Meter verringert werden,
    -- b. über 10 Prozent auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Folgende Grafik gibt einen Überblick bzgl. Düngung in Gewässernähe
Grafik NAPV Düngung in Gewässernähe.jpg
© BWSB

Lagerung von Wirtschaftsdünger

Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:
  • 1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
  • 2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen (Feldmieten) am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben für die Anlage von Feldmieten zulässig.
  • 3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben für die Anlage von Feldmieten eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Zu den unverändert bisher gültigen betriebsbezogenen Aufzeichnungsverpflichtungen sind folgende neue Punkte zu dokumentieren:
  • Die Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge
  • Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr
  • Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses des 3-Meter-Pufferstreifens entlang von Gewässern durchgeführt worden ist, unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung
  • Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. Jänner (Achtung nicht mehr bis 31. März) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen

Sonstige Änderungen

  • Strengere Vorfruchtwirkung insbesondere bei Luzerne und Grünbrache
  • Strengere Auflage bei der Düngung im Gemüsebau, indem Nmin-Werte (gemessen oder berechnet) berücksichtigt werden müssen
  • Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5 Prozent der aufzeichnungspflichtigen Betriebe

2. Neuerungen mit Gültigkeit in den sogenannten Nitrat-Risiko-Gebieten

Verstärkte Aktionen wurden bereits seit 2018 für in Gebieten gemäß Anlage 5 (siehe Karte) gelegenen Betriebe festgelegt (höhere Wirtschaftsdüngerlagerkapazität unter bestimmten Bedingungen, schlagbezogene Aufzeichnungen, …). In diesen sogenannten Nitrat-Risikogebieten sind neben den bisher gültigen Auflagen folgende zusätzliche Maßnahmen einzuhalten:
NAPV Anlage-5-Gebiete.jpg
© BML
  • Reduktion der Düngeobergrenzen im Gebiet grundsätzlich um 15 Prozent, ausgenommen bei Mais, Weizen und Raps um 10 Prozent
  • Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung in jeder Ertragslage für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, Ackerfutterflächen und Kleinschläge)
  • Begrenzung Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
  • Ermittlung des N-Saldo in Anlehnung an ÖPUL-Maßnahme „Schlagbezogene Bilanzierung“; Verwendung der Ergebnisse für Beratung
  • Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5 Prozent der Betriebe
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.

Downloads zum Thema

  • Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung: Düngegebote - Düngeverbote ab 01.01.2023 PDF 46,34 kB
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Konditionalität: Aktueller Stand GLÖZ 4/GLÖZ 5

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Neue Ammoniakreduktionsverordnung stellt die Landwirtschaft vor enorme Herausforderungen

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