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17.12.2020 | von Dipl.-Ing. Franz Hunger
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Neue Pauschalierungsverordnung - weniger Begrenzungen in der Schweinehaltung

In der neuen Pauschalierungsverordnung wurden die 60 ha LN und die 120 Vieheinheitengrenze gestrichen. Für die Vollpauschalierungsgrenze bleiben der maximale Umsatz von 400.000 Euro und der Einheitswert von 75.000 Euro.

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Die neue Pauschalierungsverordnung hat wieder weniger Begrenzungen, die es jedoch zu beachten gilt. © LK OÖ
Anhand des Betriebes von Max Maier sollen im Folgenden die möglichen Produktionsumfänge in der Vollpauschalierung ausgelotet werden: Max Maier bewirtschaftet derzeit einen Betrieb mit 40 ha und 130 Zuchtsauen. Er hat mit rund 26 Ferkeln je Zuchtsau und Jahr ein hohes Leistungsniveau und verkauft die Ferkel an Mastbetriebe. Der steuerliche Einheitswert beträgt derzeit 62.400 Euro (landwirtschaftliche Hektarsatz 1.300 Euro mal 40 ha, Tierzuschlag 5.400 Euro, Einheitswert für öffentliche Gelder und Forstwirtschaft zusammen 5.000 Euro).
Herr Maier überlegt, welche steuerlichen Konsequenzen eine Entwicklung in Richtung geschlossene Schweineproduktion hat und welcher Produktionsumfang im Rahmen der Vollpauschalierung in der spezialisierten Zuchtsauenhaltung und Schweinemast möglich wären.
Max Maier hat neben den Einnahmen aus Ferkel- und Altsauenverkauf noch Einnahmen aus Rapsverkauf und in geringem Umfang aus der Forstwirtschaft. Zu beachten ist, dass auch außerordentliche Umsätze wie Maschinenverkäufe bei der Umsatzgrenze mit zu berücksichtigen sind. Deshalb wird in der Kalkulation ein Sicherheitspolster von 10% eingerechnet. Erst eine zweijährige Überschreitung der Umsatzgrenze führt zum Verlust der Vollpauschalierung.
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Umsätze je Stück und je Kalkulationseinheit in der Schweinehaltung seit 2015 als Grundlage für die Umsatzkalkulation. Als Preisbasis wurde das Jahr 2020 verwendet, da nach dem Jahr 2019 mit den höchsten Durchschnittspreise das darauffolgende Jahr 2020 die zweithöchsten Preise hatte. © LK OÖ
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Vieheinheiten je Kalkulationseinheit für den Beispielsbetrieb © LK OÖ
Beim Leistungsniveau von Max Maier errechnet sich bei spezialisierter Zuchtsauenhaltung beim Preisniveau im Jahr 2019 bzw. 2020 (72 Euro netto je Ferkel) ein maximaler Durchschnittsbestand von rund 190 Zuchtsauen, um die 400.000 Euro Umsatz nicht zu übersteigen. Bei diesem Bestand ergeben sich 117 steuerliche Vieheinheiten. Dies führt zu einem Tierzuschlag von rund 16.000 Euro. Der maßgebliche Einheitswert für die Vollpauschalierungsgrenze würde bei rund 73.000 Euro liegen.
Bei einem Einstieg in eine geschlossene Zucht- und Mastschweinehaltung können rund 84 Zuchtsauen bei 2.150 verkauften Mastschweinen (Preisniveau 2020, 164 Euro netto je Mastschwein) gehalten werden, um unter 400.000 Euro Umsatz zu bleiben. Dieser Produktionsumfang ergibt 180 Vieheinheiten. Es müssen noch 8 Hektar zugepachtet werden, um die 170 kg Stickstoffgrenzen aus Wirtschaftsdünger (mit einem 5%igen Sicherheitspolster) einhalten zu können. Durch die notwendige Zupachtung und den neuen Einheitswertzuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von rund 31.500 Euro ergibt sich ein Gesamteinheitswert von etwa 100.000 Euro. Somit muss für den Betrieb die Einkommensermittlung zumindest in der Teilpauschalierung erfolgen. Um unter 75.000 Euro Einheitswert zu bleiben, kann der Betrieb Maier mit seinen 40 ha LN rund 58 Zuchtsauen bei 1.480 verkauften Mastschweinen halten.
In der spezialisierten Schweinemast können etwas unter 2.200 Mastschweine nachhaltig unter der Umsatzgrenze verkauft werden, für die Wirtschaftsdüngerausbringung würden die vorhandenen 40 ha reichen. Aus den 132 Vieheinheiten ergibt sich ein Einheitswertzuschlag von rund 20.000 Euro. Dies würde beim Betrieb Maier einen Gesamteinheitswert von 77.000 Euro ergeben. Unter 75.000 Euro Einheitswert bleibt der Betrieb mit rund 2.000 erzeugten Mastschweinen.
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Maximale Produktionsumfänge am Betrieb Max Maier für die möglichen Produktionsausrichtungen in der Vollpauschalierung © LK OÖ
Auch wenn im Detail die Grenzen zur Vollpauschalierung einzelbetrieblich zu ermitteln sind, lassen sich aus dem Beispiel von Max Maier Größenordnungen für mögliche Produktionsumfänge in der Vollpauschalierung ableiten.
Durch den Wegfall der 60 ha und der 120 Vieheinheitengrenze wurde die Pauschalierungsverordnung vereinfacht, eine deutliche Erhöhung der Produktionsumfänge ist aufgrund der Umsatz- bzw. Einheitswertgrenzen in der Vollpauschalierung nicht möglich. Wichtig ist, dass die Betriebsleiter einen Überblick über die maßgeblichen Produktionsgrenzen haben und ein entsprechendes Monitoring zu Umsatz sowie gehaltenen und verkauften Tieren aufbauen. Ein notwendiger Einstieg in ein neues Einkommensermittlungssystem ist rechtzeitig zu planen und ist in der Betriebsentwicklung keine unüberwindbare Hürde.

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Die neue Pauschalierungsverordnung hat wieder weniger Begrenzungen, die es jedoch zu beachten gilt. © LK OÖ
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