Neue Pauschalierungsverordnung
Die Bundesregierung hat daher im Rahmen der COVID-19-Hilfen im Juni dieses Jahres ein Entlastungs- und Investitionspaket von 400 Mio. Euro für die Land- und Forstwirtschaft geschnürt. Nun tritt mit der Pauschalierungsverordnung ein nächster wesentlicher Teil, der Verwaltungsvereinfachungen und Entlastung für die Bäuerinnen und Bauern bringt, rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
KONKRETE MASSNAHMEN
1. Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro (inkl. USt)
- Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro (inkl. USt) laut Pauschalierungsverordnung zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können.
- Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben.
- Durch die Anhebung profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen (z.B. Schneeräumen im Winter).
2. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert
- Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für:
o 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
o 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche
- Diese Grenzen wurden 2012 eingeführt. Aufgrund der seither eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung sind diese Grenzen nicht mehr gerechtfertigt, wenn es den gleichen Betrieben wie damals möglich sein soll, die Vollpauschalierung anzuwenden.
- Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft
3. Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung
- Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.
- Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
ABER: Änderung der Berechnung der 400.000 Euro-Umsatzgrenze für die Pauschalierungsverordnung, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast)
- Die landwirtschaftliche Lohntierhaltung zählt weiterhin zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
- Die Beistellung des Futters vom Abnehmer der Tiere führt jedoch zu einer Umsatzreduktion beim Landwirt.
- Durch diese Verträge konnte eine umfangreichere Tierproduktion im Rahmen der Pauschalierung (400.000 Euro-Grenze) durchgeführt werden. Das führte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, die Futter vom "Kopfbetrieb“ gestellt bekommen und jenen, die das Futter selbst erzeugen oder erwerben.
- Zur Prüfung der Umsatzgrenze ist nun der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Umsatzberechnung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist ab 2021 möglich.
- Kleine Betriebe können in der (Voll-)Pauschalierung bleiben.
Quelle: BMLRT und BMF