02.11.2017 |
von Ing. Heinz Jury
Neue Bestimmungen für die Schafhaltung
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Die strikte Einhaltung der Tierhaltungsverordnung ist auch vor dem Hintergrund der CC-Relevanz dringend erforderlich. Im Artikel werden die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut zitiert und anschließend eine kurze fachliche Interpretationshilfe angeführt.
1. Zulässige Eingriffe
1. „Das Kupieren des Schwanzes, wenn
2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“
- der Eingriff bei Lämmern, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
- der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und
- ein Gerät verwendet wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und
- entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.
2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“
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Das Kupieren der Schwänze durch eine sachkundige Person unterliegt der zeitlichen Begrenzung bis zum siebenten Lebenstag. Der Eingriff darf nur unter Einsatz eines Gerätes, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet, durchgeführt werden. Zudem darf dies nur mit wirksamer Schmerzausschaltung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt werden.
Neu ist die Vorschrift der Verwendung des Gerätes mit der zweifachen Funktion des Trennens und der gleichzeitigen Verödung. Nur bei weiblichen Zuchtlämmern ist nach tierärztlicher Indikation (Freigabe durch einen Tierarzt) die Entfernung höchstens der Hälfte des Schwanzes erlaubt. Dies nimmt darauf Rücksicht, dass beim hochtragenden Schaf der Schwanz auch eine wichtige Haltefunktion hat.
Bei Zuchtwiddern wird bei Veranstaltungen vermehrt darauf geachtet, wie lange die kupierten Schwänze sind. Es ist das zu kurze Kupieren nicht nur eine Untugend, sondern ein tierschutzrechtlich zu verfolgender Straftatbestand. In Kraft getreten ist diese Bestimmung mit 1. Oktober 2017. Eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation ist unbedingt zu gewährleisten, da diese auch CC-relevant sind und bei Verstößen Sanktionen nach sich ziehen.
Neu ist die Vorschrift der Verwendung des Gerätes mit der zweifachen Funktion des Trennens und der gleichzeitigen Verödung. Nur bei weiblichen Zuchtlämmern ist nach tierärztlicher Indikation (Freigabe durch einen Tierarzt) die Entfernung höchstens der Hälfte des Schwanzes erlaubt. Dies nimmt darauf Rücksicht, dass beim hochtragenden Schaf der Schwanz auch eine wichtige Haltefunktion hat.
Bei Zuchtwiddern wird bei Veranstaltungen vermehrt darauf geachtet, wie lange die kupierten Schwänze sind. Es ist das zu kurze Kupieren nicht nur eine Untugend, sondern ein tierschutzrechtlich zu verfolgender Straftatbestand. In Kraft getreten ist diese Bestimmung mit 1. Oktober 2017. Eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation ist unbedingt zu gewährleisten, da diese auch CC-relevant sind und bei Verstößen Sanktionen nach sich ziehen.
2. Bewegungsfreiheit
„Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.“
Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind Pflegemaßnahmen und Tierschauen als Ausnahmetatbestände in die Verordnung aufgenommen worden. Mit diesen Ausnahmen wurde die Veranstaltung von Tierschauen wesentlich erleichtert.
„Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss der Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchthaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.“
An dieser Bestimmung hat sich substanziell nichts geändert. Das Verbot der Haltung von Lämmern und Jungschafen in Einzelbuchten wurde bestätigt.
3. Gruppenhaltung
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
Schafhaltung
Tierkategorie | Gruppenbucht | Einzelbucht |
Mutterschaf ohne Lamm | 0,80 m² | 1,20 m² |
Mutterschaf mit 1 Lamm | 1,20 m² | 2,00 m² |
Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm | 1,50 m² | 2,30 m² |
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate | 0,50 m² | |
Jungschafe über 6 bis 12 Monate | 0,60 m² | |
Widder | 1,50 m² | 3,00 m² |
Substanziell hat sich mit der nun seit 1. Oktober 2017 gültigen Verordnung keine Änderung gegenüber den bisher geltenden Normen ergeben. Festzuhalten ist die Notwendigkeit der Schaffung größerer Einzelbuchten, als es in der Vergangenheit oftmals praktiziert wurde. Die frühere Überstellung der Mutterschafe aus Einzelbuchten in Gruppenbuchten, die mit einer überschaubaren Anzahl an Schafen besetzt sind, kann hier Abhilfe schaffen.
Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen
Tierkategorie | Fressplatzbreite |
Mutterschaf auch mit Lämmern | 40 cm/Tier |
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate | 20 cm/Tier |
Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate | 30 cm/Tier |
Widder | 50 cm/Tier |
Die Fressplatzbreiten sind mit der neuen Verordnung unverändert geblieben. Ebenso das Fressplatzverhältnis von vormals maximal 2,5 Tieren je 1 Fressplatz bei ganztägiger Futtervorlage in der Gruppenhaltung. Im Interesse des Tierwohles und der tatsächlichen Umsetzung der Trennung in Leistungsgruppen sollte diese großzügige Auslegung nicht ausgereizt werden.