Investitionsförderung: Änderungen für Biolandwirte
Die wichtigsten Bestimmungen
für die Biolandwirte werden
hier aufgezählt. Änderungen
für die Biolandwirte ergeben
sich im Bereich der Investitionszuschüsse.
Förderungen sind für folgende
materielle Investitionen
möglich:
- Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funktions- und Wirtschaftsräume, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen
- Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und Kompost
- Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen (nur für die Selbstversorgung des Betriebs und allfälliger Wohneinheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb) - nicht gültig für Tirol
- Bauliche Investitionen im Bereich Alm-/Alpgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen
- Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung
- Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft
- Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen, gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen sowie von gezogenen Erntemaschinen für bestimmte Kulturen, von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung von Gülleseparatoren, von Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
- Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen
- Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), die Mindestanforderungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung sind einzuhalten
- Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive geschlossener Systeme); Einrichtungen für die Speisepilzproduktion
- Obstbau und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen
Art der Unterstützung:
- Zuschuss zu den tatsächlich angefallenen Kosten für Investitionen oder pauschale Abgeltung unter Heranziehung von Standardkosten (IZ)
- Zinsenzuschuss zu einem Agrarinvestitionskredit (AIK, staatliche Beihilfe)
- Kombination von Investitionszuschuss und Zinsenzuschuss
Auswahlkriterien
Anhand eines bundesweit
einheitlichen Bewertungsschemas
werden die Vorhaben
bewertet und ausgewählt,
wobei eine Mindestpunktezahl
des gewichteten Schemas
erreicht werden muss,
um für eine Förderung in
Betracht zu kommen. Dabei
wird je nach Bewertungsbereich
eine Mindestschwelle
festgelegt werden. Unter anderem
werden folgende Kriterien
berücksichtigt:
- Allgemein Kriterien, die sich unter anderem auf die Bereiche betriebswirtschaftliche Betrachtung und Qualitätsaspekte beziehen
- Spezifische Auswahlkriterien bei tierhaltenden und sonstigen Betrieben, die sich unter anderem auf die Bereiche Innovationspotenzial, Emissionsverminderung und -vermeidung, Tierschutz, Tiergesundheit, Ressourcen- und Umweltschonung, Schutz der Kulturen sowie Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen beziehen
Investitionszuschüsse
Für bestimmte Investitionsvorhaben
gibt es Investitionszuschüsse:
a) 40% für almwirtschaftliche Investitionen und für Investitionen für eine Verbesserung der Umweltwirkung
b) 30% für Investitionen im Garten-, Obst- und Weinbau, für Investitionen in Düngersammelanlagen mit einer Lagerkapazität von mindestens zehn Monaten
c) 25% für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, Be- und Verarbeitung und Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb
d) 20% für alle übrigen Investitionen
Neu: Diese Zuschüsse können mit einem Zuschlag für Junglandwirte, einem Zuschlag für Betriebe in den BHK 3 und 4 und einem Zuschlag für biologische Betriebe kombiniert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschlag für Junglandwirte und der Zuschlag für die Betriebe in den BHK 3 und 4 nicht miteinander kombinierbar sind. Jedoch ist der Zuschlag für biologische Betriebe mit dem Zuschlag für Junglandwirte oder mit dem Zuschlag für Betriebe in den BHK 3 und 4 kombinierbar. Die Kombination aus dem Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35% begrenzt.
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt b:
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt c:
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt d:
Abschließend ist wichtig, dass für bestimmte Programmänderungen eine rückwirkende Anwendung der Sonderrichtlinie bis 1. April 2016 festgelegt wurde. Das heißt, für Investitionsanträge, die seit dem 1. April 2016 eingereicht wurden, kann bereits eine Kombination des Bio-Zuschlages mit den anderen Zuschlägen erfolgen.
a) 40% für almwirtschaftliche Investitionen und für Investitionen für eine Verbesserung der Umweltwirkung
b) 30% für Investitionen im Garten-, Obst- und Weinbau, für Investitionen in Düngersammelanlagen mit einer Lagerkapazität von mindestens zehn Monaten
c) 25% für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, Be- und Verarbeitung und Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb
d) 20% für alle übrigen Investitionen
Neu: Diese Zuschüsse können mit einem Zuschlag für Junglandwirte, einem Zuschlag für Betriebe in den BHK 3 und 4 und einem Zuschlag für biologische Betriebe kombiniert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschlag für Junglandwirte und der Zuschlag für die Betriebe in den BHK 3 und 4 nicht miteinander kombinierbar sind. Jedoch ist der Zuschlag für biologische Betriebe mit dem Zuschlag für Junglandwirte oder mit dem Zuschlag für Betriebe in den BHK 3 und 4 kombinierbar. Die Kombination aus dem Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35% begrenzt.
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt b:
- 5% für Junglandwirte
- 5% für biologisch wirtschaftende Betriebe
- 5% für Betriebe in den BHK 3 und 4
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt c:
- 5% für Junglandwirte
- 5% für biologisch wirtschaftende Betriebe
- 10% für Betriebe in den BHK 3 und 4.
Neu: Für Investitionen gemäß Punkt d:
- 5% für Junglandwirte
- 5% für biologisch wirtschaftende Betriebe (für Stallbau inkl. Fütterungs-, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtung, Milch- und Futterkammern, Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze und für Bienenhaltung/ Honigerzeugung)
- 10% für Betriebe in den BHK 3 und 4
Abschließend ist wichtig, dass für bestimmte Programmänderungen eine rückwirkende Anwendung der Sonderrichtlinie bis 1. April 2016 festgelegt wurde. Das heißt, für Investitionsanträge, die seit dem 1. April 2016 eingereicht wurden, kann bereits eine Kombination des Bio-Zuschlages mit den anderen Zuschlägen erfolgen.