15.12.2020 |
von Franz Strasser ABL
Informationen zu Schweinegesundheitsverordnung und CC-Bestimmungen
Nach dem Tierschutzgesetz sind von der Veterinärbehörde jährlich mindestens 2% der tierhaltenden Betriebe auf Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu kontrollieren, darunter auch ein Anteil an Schweinehaltern.
Wer über die wesentlichen Bestimmungen der Schweinegesundheits- und der Tierhalteverordnung Bescheid weiß und seine Tierhaltung regelmäßig dahingehend überprüft, kann einer allfälligen Kontrolle mit Ruhe entgegensehen.
Wer über die wesentlichen Bestimmungen der Schweinegesundheits- und der Tierhalteverordnung Bescheid weiß und seine Tierhaltung regelmäßig dahingehend überprüft, kann einer allfälligen Kontrolle mit Ruhe entgegensehen.
Umsetzung der Schweinegesundheits-VO und des Tierschutzgesetzes
Viele Schweinebauern sind bestrebt, die Biosicherheitsmaßnahmen rasch umzusetzen. Sie wollen jetzt schon gerüstet sein und alles notwendige getan haben, damit eine Krankheitseinschleppung verhindert wird. Sie wissen auch, dass im Fall des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest, z.B. bei Wildschweinen, ihr Tierbestand nicht nur besser geschützt ist, sondern auch einen höheren Hygienestatus vorweisen kann. Nur so ist im Ernstfall zumindest ein eingeschränkter Tierverkehr und somit eine Vermarktung möglich.
Das oberste Prinzip des Tierschutzgesetzes lautet: "Den Tieren dürfen keine Schmerzen, Leiden und Ängste zufügt werden."
Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Bestimmungen relevant.
Das oberste Prinzip des Tierschutzgesetzes lautet: "Den Tieren dürfen keine Schmerzen, Leiden und Ängste zufügt werden."
Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Bestimmungen relevant.
Auf folgende Punkte sollte ein besonderes Augenmerk gelegt werden, um Probleme bei Tierschutz- und CC-Kontrollen zu vermeiden:
- Den Schweinen steht dauernd ausreichend Wasser in guter Qualität zur Verfügung:
Teils werden Buchten in Altgebäuden als Ausweichquartier oder Krankenbuchten genutzt. Aber auch dort muss den Schweinen dauernd Wasser so angeboten werden, dass es auch von kranken oder vielleicht lahmen Tieren erreicht werden kann.
-
Stark verschmutzte Liegeflächen:
Teilspaltenböden, die zu Verschmutzung neigen und nicht regelmäßig gesäubert werden, könnten bei Kontrollen beanstandet werden. Die Schweine sind dann "rabenschwarz" und die Stallluft ist extrem mit Schadgasen belastet. Liegeflächen daher bei Bedarf regelmäßig säubern.
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- Beschäftigungsmaterial:
Sowohl Zuchtsauen, Ferkel und auch Mastschweine müssen ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialen haben, das sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z.B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialen. Das Beschäftigungsmaterial darf nicht gesundheitsgefährdend sein. Ist keines dieser Material vorhanden, womit sich die Schweine beschäftigen können, ist das Gesetz klar missachtet, was Strafen nach sich zieht.
- Spaltenböden:
Bereits seit 01. Jänner 2013 sind in der Schweinemast nur noch Spalten mit max. 18 mm Schlitzweite und mindestens 80 mm Auftrittsbreite erlaubt. Obwohl seit über zehn Jahren in Mastställen nur mehr Spalten mit 17 mm Schlitzweite und 80 mm Auftritt eingebaut werden, gibt es ältere Stallungen, wo noch alte Spalten liegen.
Kotabwurfschlitze am Rand der Bucht sind von der Regelung der Spaltenweite ausgenommen. Sie sind aber nur am Rand einer Bucht zulässig, dürfen zu keinen Verletzungen an den Tieren führen und nur so breit sein, dass sich Tiere die Gliedmaßen nicht einklemmen können.
- Kranke Schweine:
Erkrankte Tiere sind zu behandeln. Kranken Tieren, die nicht auf Behandlung unmittelbar ansprechen und bewegungseingeschränkte Tiere - etwa sitzende Schweine - und solche mit angebissenen Schwänzen müssen abgesondert und angemessen untergebracht werden. Unter angemessen kann verstanden werden, dass "sitzende" Mastschweine nicht am vollperforierten Spaltenboden abgesondert werden dürfen. In so einem Fall ist zumindest eine Gummimatte einzulegen. Besser wäre ein wärmegedämmter Boden. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass sich das Schwein in der Absonderungsbucht ungehindert umdrehen kann und ihm ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen.
- Buchtenweise Aufzeichnungen bei Mastschweinen mit kupierten Schwänzen:
Das Kupieren der Schwänze beim Ferkel ist nur zulässig, wenn dies wegen gravierender Probleme mit Schwanzbeißen unumgänglich ist, wobei höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt werden darf. Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- oder Ohrenbeißen sind aufzuzeichnen. Eine fortlaufende Eintragung in einem Jahreskalender oder in einer Liste reicht. Im VLV-Stallkalender wird ein Aufzeichnungsmodell angeboten, das einfach zu handhaben ist.
Ziel der nachstehend angeführten LFI-Veranstaltungen ist die intensive Vorbereitung auf Kontrollen in der Tierhaltung. Der Tierschutzbereich wird mit Hilfe der Checkliste Schwein besprochen und praktikable Lösungen werden gezeigt.
Die Richtlinien der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) werden an Hand vieler Beispiele aus der Praxis erklärt.
Bei Besuch dieser Veranstaltung werden 2 Stunden als TGD-Weiterbildung im Sinne der TGD-Verordnung anerkannt.
Die Richtlinien der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) werden an Hand vieler Beispiele aus der Praxis erklärt.
Bei Besuch dieser Veranstaltung werden 2 Stunden als TGD-Weiterbildung im Sinne der TGD-Verordnung anerkannt.
Aufgrund der Einschränkungen durch Corona werden diese Seminare nur als Online-Seminare stattfinden.
Sie können die Vorträge live verfolgen und mündlich und schriftlich Fragen stellen. Sie benötigen für die Teilnahme einen Computer, einen Laptop oder ein Tablet mit Lautsprecher und eine Breitband-Internetverbindung. Vorab können Sie einen Technikcheck unter www.zoom.us/test durchführen. Die Zugangsdaten zur Veranstaltung werden Ihnen nach Ihrer Kursanmeldung per Mail zugesandt.
Sie können die Vorträge live verfolgen und mündlich und schriftlich Fragen stellen. Sie benötigen für die Teilnahme einen Computer, einen Laptop oder ein Tablet mit Lautsprecher und eine Breitband-Internetverbindung. Vorab können Sie einen Technikcheck unter www.zoom.us/test durchführen. Die Zugangsdaten zur Veranstaltung werden Ihnen nach Ihrer Kursanmeldung per Mail zugesandt.
SchwG-VO und Tierschutzbestimmungen (7652)
Termine:
Referenten: Franz Strasser ABL, Ing. Franz Xaver Stockinger
Kursbeitrag: 15 Euro
Weitere Infos dazu erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Schweinehaltung in Wels, Franz Strasser ABL, Tel.-Nr.: 050/6902-4853.
Anmeldung erforderlich beim LFI-Kundenservice unter der Tel.-Nr.: 050/6902-1500, E-Mail: info@lfi-ooe.at oder im Internet unter www.lfi.at.
- Montag, 11. Jänner 2021, 13.30 - 16.30 Uhr - 7652/20 Onlineseminar: Schweinegesundheitsverordnung und Tierschutzbestimmungen,
- Montag, 18. Jänner 2021, 19.30 - 22.30 Uhr - 7652/21 Onlineseminar: Schweinegesundheitsverordnung und Tierschutzbestimmungen,
- Dienstag, 19. Jänner 2021, 13.30 - 16.30 Uhr - 7652/22 Onlineseminar: Schweinegesundheitsverordnung und Tierschutzbestimmungen,
- Dienstag, 26. Jänner 2021, 13.30 - 16.30 Uhr - 7652/23 Onlineseminar: Schweinegesundheitsverordnung und Tierschutzbestimmungen,
Referenten: Franz Strasser ABL, Ing. Franz Xaver Stockinger
Kursbeitrag: 15 Euro
Weitere Infos dazu erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Schweinehaltung in Wels, Franz Strasser ABL, Tel.-Nr.: 050/6902-4853.
Anmeldung erforderlich beim LFI-Kundenservice unter der Tel.-Nr.: 050/6902-1500, E-Mail: info@lfi-ooe.at oder im Internet unter www.lfi.at.