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18.03.2020 | von Redaktion
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Infektionsverdacht oder Krankheitsfall auf bäuerlichen Betrieben

Wie sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einem allfälligen Coronavirus-Fall am Betrieb umgehen? Was gilt für Angestellte auf landwirtschaftlichen Betrieben? Was bedeutet Quarantäne und Heimquarantäne bezogen auf einen landwirtschaftliche

Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörden können sodann verschiedene Maßnahmen bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen anordnen. Es ist den Empfehlungen bzw. den Anweisungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:

1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Wichtige Telefonnummern:
  • Infoline Coronavirus der AGES: 0800 555 621
  • Infoline bei konkreten Verdachtsfällen: 1450

An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden?

Das BMLRT ersucht, von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sich in betrieblichen Fragen mit den Landwirtschaftskammern in Verbindung zu setzen Auskunft in betrieblichen Fragen bei konkreten Krankheitsfällen können die Landwirtschaftskammern geben:
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Wird es bei Ausfall des Betriebsleiters (freiwillige) Betriebshelfer geben? Wie erfolgt die Versorgung der Nutztiere im Fall von Erkrankungen mit dem Coronavirus?

Die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelfer (z.B.: Personalleasing, Maschinenring) wird es wie bisher geben. Allerdings sind – wie generell beim Kontakt zwischen Menschen – allfällige Schutzmaßnahmen, die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vorgegeben werden, zu beachten.

Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass Haustiere oder Nutztiere das Coronavirus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst daran erkranken. Tierhalter, die am Coronavirus erkrankt sind oder die sich womöglich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten zum Schutz des Tieres den Kontakt so gering wie möglich halten bzw. vor und nach dem Kontakt gründlich die Hände mit Seife waschen.

Wie soll in Sachen Fremdarbeitskräfte bzw. Saisoniers vorgegangen werden? Wer unterstützt meinen Betrieb, wenn diese Kräfte ausbleiben oder ich generell (kurzfristig) mehr Arbeitskräfte benötige?

Grundsätzlich bleibt es Angelegenheit der Betriebe, für die Erledigung der anfallenden Arbeiten Vorsorge zu treffen. Die Waren- und Arbeitsfreizügigkeit (Saisoniers) bleibt aufrecht. Die Bundesregierung ist mit unseren Nachbarländern in engem Kontakt, um dies auch zukünftig zu gewährleisten. Darüber hinaus wird es wie oben beschrieben weiterhin die Möglichkeit einer Unterstützung der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters durch Betriebshelferinnen und -helfer geben.

Was passiert mit den landwirtschaftlichen Produkten in Zusammenhang mit einer Coronaviruserkrankung am Betrieb?

Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und das Trinken von Wasser mit dem Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das Coronavirus aus.

Was kann die Gesundheitsbehörde im äußersten Fall einem Betrieb anordnen?

Im äußersten Fall kann die Behörde eine Desinfektion des Betriebes anordnen. Entschädigungen sind in diesem Fall laut dem Epidemiegesetz vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Quelle: BMLRT
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