17.06.2016 |
von DI DI Leo Kirchmaier
Imkereien
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Für Imkereien gibt es aufgrund der Zuordnung zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch ein pauschales Bewertungsverfahren. Dabei sind Imkereien bis zu 50 Bienenvölkern – so die Freigrenze – von der Erklärung ausgeschlossen. Imkerinnen und Imker mit mehr als 50 Völkern haben eine derartige Erklärung selbstständig beim Finanzamt vorzunehmen.
Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen (z.B. Völkerdurchschnitt der letzten drei Jahre die eingewintert wurden). Es ist generell der "nachhaltige" Bestand anzugeben, aber auch zukünftige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn zukünftig eine höhere Anzahl an Völkern nach Erweiterung des Bienenhauses zu erwarten ist. Hier sollte auch die zukünftige, sichere Entwicklung der Völkerzahl abgebildet werden. Es gibt bei diesem Bewertungsverfahren keine Unterscheidung zwischen Jung/Reserve- oder Ertragsvölkern.
Ab einem durchschnittlichen Jahresbestand von 50 Völkern wird ein pauschaler Ertragswert von 11 Euro pro Bienenvolk angesetzt. Hierbei ist der Durchschnitt der letzten Jahre im Monat Oktober zu betrachten. Es muss jedoch auch die zukünftige Situation z.B. bei möglichen Bestandeserweiterungen realistisch mitabgebildet werden.
Von dieser errechneten Ertragssumme wird bei einem Bestand von bis zu 99 Völkern ein Pauschalabschlag von 100 Euro abgezogen. Ab 100 Völkern entfällt der Pauschalabschlag beim Ertragswert. In diesem Wert sind bereits Honigertrag, anfallendes Bienenwachs, Rohpropolis sowie etwaige Arbeitsräume mitberücksichtigt.
Zusätzlich müssen bei der Einheitsbewertung die jährlichen Erträge aus dem Verkauf von Met, Bienengift, Gelee Royal, Bienenköniginnen und Weiselzellen und andere marktübliche Urprodukte der Imkerei (z.B. Erträge aus dem Verkauf von Jungvölkern) angegeben werden. In der Berechnung dieses Anteils am Einheitswert wird ein Freibetrag von 1.500 Euro abgezogen.
Ergeben sich Änderungen bei den oben genannten Punkten (z.B. in der Anzahl der bewirtschafteten Völker), so muss die Imkerin/der Imker diese selbständig bei Überschreiten der sogenannten Wertfortschreibungsgrenzen an das örtliche Finanzamt melden. Diese Grenze beträgt 5% Änderung vom bisherigen Einheitswert, mindestens jedoch 300 Euro, jedenfalls jedoch bei einer Änderung von mehr als 1.000 Euro des Einheitswertes.