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  1. LK Österreich
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  4. Erbrecht und Hofübergabe
04.01.2019 | von Dr. Franz Staudinger
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Hofübergabe

Für die gesamte bäuerliche Familie stellt die Betriebsübergabe ein einschneidendes Ereignis dar.

Die Übergeber können nach einem langen arbeitsreichen Leben die Führung des Betriebes in jüngere Hände legen. Entgegen dem unseligen Sprichwort „Übergeben, nimmer leben“ bedeutet dies aber nicht, dass die Übergeber damit ohne Aufgaben und gesellschaftliche Anerkennung ins Altenteil abgeschoben werden.
Vielmehr ermöglicht der verdiente Ruhestand den Übergebern mehr Zeit für die Familie und Freunde zu finden oder sich verstärkt gemeinnützigen Aufgaben zuzuwenden. Außerdem werden in vielen Fällen die Übernehmer froh sein, wenn ihnen die ältere Generation auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht. Ohne die Last der Verantwortung für den Betrieb lässt sich aber in jedem Fall ein ruhigeres und unbeschwerteres Leben führen. So gesehen muss man sagen: „Übergeben, besser leben“.
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Für die Übernehmer stellt eine gelungene Betriebsübernahme den Schlüssel für den persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg in der Zukunft dar. Dies ist nur im guten Einvernehmen mit den Übergebern möglich. Bei der Errichtung des Übergabevertrages kommt es daher vor allem darauf an, dass die berechtigten Bedürfnisse beider Parteien angemessen Berücksichtigung finden: Einerseits ist den Übergebern ein menschenwürdiges Altenteil zu sichern, andererseits ist den Übernehmern die Freiheit zuzugestehen, den übernommenen Betrieb nach eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten zu bewirtschaften und sich persönlich und wirtschaftlich weiterzuentwickeln. Das Akzeptieren der neuen Rollen und Aufgaben durch beide Parteien, der faire Ausgleich der Interessen und gegenseitiger Respekt haben sich immer noch als die beste Grundlage für ein gedeihliches Zusammenleben der Generationen erwiesen.
Vor der konkreten Vertragserrichtung sollten die Parteien daher in der Familie ausführlich alle Wünsche und Bedürfnisse besprechen und zu einem grundsätzlichen Konsens in allen wichtigen Fragen gelangen. Um auch alle Themen zu berücksichtigen und nichts Wesentliches zu vergessen sollte außerdem eine ausführliche Beratung der Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.
Nachdem der Übergabevertrag unterschrieben und die bürokratischen Erfordernisse für die Hofüber-gabe erfolgreich abgeschlossen wurden, sollten Übernehmer und Übergeber nicht sofort zur Tagesordnung übergehen, sondern als sichtbares Zeichen für die Übergabe ein Fest veranstalten. Darin soll die gegenseitige Wertschätzung zu Ausdruck kommen und die Dankbarkeit der Übernehmer für die Übergabe des Betriebes, als auch die Dankbarkeit der Übergeber, dass ihr Lebenswerk fortgesetzt wird und der Betrieb der Familie erhalten bleibt.

Die wesentlichen Schritte bei der Hofübergabe

  • Besprechung aller wichtigen Fragen im Familienkreis bzw. zwischen den künftigen Vertragspartnern
  • Einholen von Informationen (z.B.: Information über Pensionsbeginn, aktuelle steuerrechtliche Situation, Förderungsfragen). Die Landwirtschaftskammern bieten ein umfangreiches Bildungs- und Beratungsprogramm an, das sich mit Fragen der Hofübernahme und Hofübergabe beschäftigt.
  • Auswahl der Vertragsverfasserin bzw. des Vertragsverfassers
  • Vertragsentwurf
  • Beglaubigung der Unterschriften
  • Finanzamt: gegebenenfalls grundverkehrsbehördliche Genehmigung, grundbücherliche Eintragung (Diese Schritte werden üblicherweise vom Schriftenverfasser erledigt).
  • Schritte nach der Übergabe: Ummelden von Fahrzeugen, Anpassung von Versicherungen, Ändern des Betriebskontos, Verständigung von Geschäftspartnern, Änderung der Mitgliedschaft bei Genossenschaften, ev. Errichten oder Anpassen von Testamenten etc.

Die wesentlichen Themen und Vertragspunkte im Übergabsvertrag

  • Vertragspartner: Hier ist insbesondere festzulegen, ob eine Person allein den Hof übernimmt oder mehrere Personen gemeinsam.
  • Zeitpunkt der Übergabe: Hier können auch steuerliche, förderungsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Themen eine Rolle spielen.
  • Vertragsgegenstand: Was wird übergeben und was wird nicht mitübergeben? Wem gehört das Mobiliar der Auszugwohnung? Werden sonstige Gegenstände oder gegebenenfalls Grundstücke zurückbehalten? etc.
  • Finanzielle Leistungen: Wie erfolgt der Übergang beim Betriebskonto? Was steht den Übergebern und was den Übernehmern zu? Sind laufende oder einmalige Zahlungen zu leisten? Welche Schulden haben die Übernehmer zu übernehmen? etc.
  • Ausgedinge: Wohnungsrechte inkl. Nebenrechte: Regelung über Betriebskosten, Mitbenützungsrechte z.B. von Garage oder Gemüsegarten, Umbaumaßnahmen; Können auch Dritte in der Auszugswohnung wohnen? Betriebskosten, etc.
  • Pflege und Betreuung: Umfang der Verpflichtungen der Übernehmer, Pflegegeld als Gegenleistung, falls Pflege erbracht wird; Organisation der Pflege, etc.

Sonstige Ausgedingsleistungen

Geschwister bzw. weichende Erben: Finanzielle Leistungen; Abschluss eines eigenen Pflichtteilver-zichtsvertrags zwischen Eltern und weichenden Kindern; gegebenenfalls befristete Wohnrechte für Kinder, die noch am Hof wohnen.
Sonstiges: Verpflichtungen aus dem seinerzeitigen Übergabsvertrag mit der Vorgeneration; wechseseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote? Eingeschränkte Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Übergeber? Gegebenenfalls Rückbehalt eines Wirtschaftsrechts; Kostentragung, etc.
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"Übergeben – nimmer leben?"

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

  • Neuerscheinung der ÖKL-Broschüre "Der Traktor im Straßenverkehr
  • E-Zustellung ab 1. Jänner 2020 Pflicht
  • Aktuelles über OÖ Wassergenossenschaften
  • Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
  • Geocaching - die elektronische Schnitzeljagd
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
  • Haftung für Schäden durch Bäume
  • Kuh-Urteil: endlich Rechtssicherheit?
  • Hecke an der Grundgrenze
  • Erlöschen des Wohnungsrechtes
  • Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht
  • Überbreite Landmaschinen
  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
  • Hälfteeigentum und Scheidung
  • Vorsicht vor betrügerischen Kleinanzeigen
  • Vertragsänderungen bei Gestattungsverträgen für Handymasten
  • Wer gilt rechtlich als Landwirt?
  • Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht?
  • Absicherung in der Familie
  • Augen auf beim Online-Kauf
  • Rechtliche Tipps rund um den Herbstausritt
  • Vertragsabschluss durch Minderjährige
  • Beleidigungen im Internet – Ist im World Wide Web wirklich alles erlaubt
  • Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
  • Geldsorgen?
  • Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
  • Rücktrittsrecht
  • Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
  • Patientenverfügung und Voraussetzungen
  • Irrtum über Eigenschaft einer gekauften Sache
  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks
  • Freilaufende Hühner im Nachbarrecht
  • Traktorkauf ohne Garantie
  • Fehlverhalten von Hund oder Hundebesitzer?
  • Lastenfreistellung bei Grundkauf
  • Worauf achten bei Optionsverträgen?
  • Urheberrechtsverletzungen im Internetzeitalter – Was darf ich wirklich?
  • Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
  • Traktor zu spät geliefert
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?
  • Trennung, was nun? – Informationen zum Kindesunterhalt

Pachten und Verpachten

  • Die Stärkung der Pächterrechte im Landpachtgesetz

Erbrecht und Hofübergabe

  • Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil
  • Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft
  • Hofübergabe
  • "Übergeben – nimmer leben?"

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