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10.04.2019 | von Dipl.-Ing. Dr. Gerhard Pelzmann, MA

Große Schäden im Forst senken den Einheitswert

Dafür muss jedoch rechtzeitig ein Wertfortschreibungs-Antrag beim Finanzamt eingebracht werden.

© LK Forst
© LK Forst
Der Klimawandel mit seinen Folgen macht auch vor dem Wald nicht halt. Windwürfe, Schneebrüche und großflächige Borkenkäferschäden sind häufig die Folge. Sind die Schäden größer, kann sich unter Umständen der forstliche Einheitswert verringern. Dies betrifft aber nur Personen mit mehr als 10 ha Waldbesitz. Unter dieser Kennzahl ist der forstliche Einheitswert pauschal und ändert sich damit nicht.

Doch was ist zu tun, wenn der zuletzt ergangene rechtskräftige Einheitswert nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht und die SVB dadurch zu hohe oder zu niedrige Vorschreibungen vornehmen müsste? Falls sich durch Kalamitäten oder durch Grundverkäufe oder Käufe das Altersklasseverhältnis bzw. die Fläche des Waldes geändert hat, sollte ein Wertfortschreibungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Diese Änderungen sind zu belegen.

Es gibt aber Untergrenzen. Eine Wertfortschreibung wird immer dann erfolgreich durchgeführt, wenn sich der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um mehr als 5 %, mindestens aber um 300 Euro, oder um insgesamt mehr als 1.000 Euro ändert. Eine Wertfortschreibung ist auf Antrag oder von Amts wegen möglich.

Bei der Einheitsbewertung gilt das Stichtagsprinzip.

Wird ein Antrag gestellt und bewilligt, können die Änderungen erst mit dem Stichtag wirksam werden. Dieser Stichtag ist der 1. Jänner des auf die Änderung der Waldverhältnisse folgenden Jahres. Erst ab dann können die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge (z.B. Grundsteuer, B-Abgabe, SV-Beiträge usw.) frühestmöglich geändert werden.

Bei Fortschreibungen sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes zum beantragten Feststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 2014 zu Grunde zu legen.

Ist die Höhe des Schadens noch nicht eindeutig feststellbar, soll der Wertforstschreibungsantrag trotzdem eingebracht werden. Die detaillierten Unterlagen können nachgeliefert werden.

Die Frist für einen Wertfortschreibungsantrag sind entweder
 
  • bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird oder
  • bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Beispiel Wertfortschreibung

Der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015, trifft am 6. April 2017 im Betrieb ein. Da dieser inhaltlich richtig war, erfolgte bis 5. Mai 2017 keine Berufung und der Bescheid wird rechtsgültig. Der forstliche Einheitswert beträgt 25.000 Euro.
Am 12. Juli 2018 wurde durch einen größeren Windwurf im Wald ein Altholzbestand umgelegt. Die voraussichtliche Einheitswertreduktion beträgt 5.000 Euro. Weil die Änderung mehr als 5% ausmacht und auch über 1.000 Euro liegt, werden die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten. Es macht Sinn einen Wertforstschreibungsantrag zu stellen.

Der Wertfortschreibungsstichtag ist damit der 1. Jänner 2019. Der betroffene Forstwirt hat bis 31. Dezember 2019 Zeit, einen diesbezüglichen Antrag beim Finanzamt einzubringen. Falls er diesen Termin versäumt und den Antrag verspätet, etwa am 10. Jänner 2020, einbringt, besteht das Risiko, dass der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt wird. Oder die Wertfortschreibung wird nur mehr zum 1. Jänner 2020 durchgeführt.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, vor dem Einbringen eines Wertfortschreibungsantrages zeitgerecht eine Beratung seitens der Bezirkskammer in Anspruch zu nehmen. Mit Erhebungen der Waldverhältnisse und durch eine Probeberechnung lässt sich so die Sinnhaftigkeit feststellen. Weiters sind dann auch Unterlagen für die Wertfortschreibung vorhanden.
Auf der Homepage www.lko.at/einheitswert befinden sich zudem Musteranträge und weiterführende Informationen zum Thema.
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