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13.12.2017 | von Mag. Patrick Majcen
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GEWERBERECHT: Betriebsanlagenrecht

Meist wird zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auch eine Betriebsanlage benötigt.

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© Elmar Gubisch/LK Stmk
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede
  • örtlich gebundene Einrichtung (Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Einrichtungen und Anlagen) zu verstehen,
  • die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Als ortsgebunden kann auch eine bewegliche Einrichtung angesehen werden, wenn sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen soll (z.B. eine Würstelbude mit regelmäßigem Standplatz).

Bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist eine Anlage dann, wenn ihr die zeitliche Nutzungsabsicht fehlt, was bei einer bloß kurzfristigen gewerblichen Tätigkeit oder z.B. bei Baustelleneinrichtungen gegeben sein wird.

Betriebsanlagen können in fünf Typen unterteilt werden:

  • IPPC-Anlagen (Industrieanlagen),
  • Seveso III-Anlagen (spezielle Anlagen, für die ein Industrieunfallrecht gilt),
  • Normalanlagen,
  • Anlagen nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und
  • Nicht genehmigungspflichtige Anlagen.

Im Folgenden wird auf die wesentlichen Normalanlagen und die nach dem vereinfachten Betriebsanlagenrecht zu bewilligenden bzw. nicht genehmigungspflichtige Anlagen eingegangen.

1. Normalanlagen

Betriebsanlagen sind genehmigungspflichtig, wenn durch sie eine der unten angeführten Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen) auftreten kann, wobei die Eignung dazu ausreicht:
  • Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen, oder in anderer Weise,
  • Gefahren für den Betriebsinhaber, Angehörige des Betriebsinhabers, für Kunden, Gäste und Nachbarn,
  • Gefahren für das Eigentum oder andere dingliche Rechte (z.B. Servitute) der Nachbarn,
  • Verschmutzung von Gewässern oder Grundwasser (ev. wasserrechtliche Bewilligung),
  • Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs (z.B. durch Liefertätigkeiten),
  • Störungen der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- oder Krankenanstalt.

Gewerbliche Betriebsanlagen, die geeignet sind solche Gefahren oder Belästigungen zu verwirklichen, sind genehmigungspflichtig und dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Im Zweifelsfall kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.

2. Anlagen nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren

Neben dem ordentlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gibt es noch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, welches Anwendung findet bei
  • Anlagen mit Maschinen, Geräten und Ausstattungen wie sie in Privathaushalten verwendet werden,
  • Anlagen bei denen das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
  • Anlagen, die in der Bagatellanlagen-Verordnung aufgelistet sind (siehe dazu Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind idF. BGBl. II Nr. 19/1999).

3. Nicht genehmigungspflichtige Anlagen

Eine Reihe von Betriebsanlagen bei welchen erwartet werden kann, dass von ihnen keine Gefährdung bzw. Belästigung ausgeht, wurden per Verordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies betrifft vor allem die folgenden:
  • Einzelhandelsbetriebe (Ausnahme Lebensmittelbetriebe) mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
  • Bürobetriebe;
  • Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2.

Weitere Anlagen und Einschränkungen siehe Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen 1. und 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung.

Darüber hinaus können im Einzelfall auch weitere Betriebsanlagen genehmigungsfrei sein, sofern von ihnen kein Gefährdungs- oder Belästigungspotenzial ausgeht.

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  • Gewerberecht - Allgemeines
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