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26.04.2022

Fragen und Antworten zum Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft II - Schweinehaltung

Verluste durch Covid-Maßnahmen, werden für Betriebe mit Schweinehaltung und Bodenhaltungs-Legehennen erneut mit einem spezifischen Verlustausgleich für die Landwirte abgefedert. Die Antragstellung ist ab sofort, bis spätestens 31. Mai 2022, ausschließlich über eAMA möglich.

Schweinebauer im Schweinestall
Betriebe mit Schweinehaltung bekommen Verlustersatz für drei Monate © Landwirtschaftskammer Steiermark / Alexander Danner

Wer kann mir genauere Auskünfte geben?

Für fachliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Förderung stehen folgende Ansprechpartner der Landwirtschaftskammern zur Verfügung:
  • LK Burgenland Ing. Wolfgang Pleier wolfgang.pleier@lk-bgld.at +43 2682 702-506
  • LK Kärnten DI Bernhard Tscharre bernhard.tscharre@lk-kaernten.at +43 463 5850-1403 oder Elke Burgstaller, MSc elke.burgstaller@lk-kaernten.at +43 676 835 55 509
  • LK Niederösterreich DI Martina Gerner martina.gerner@lk-noe.at +43 5 0259-23211
  • LK Oberösterreich DI Johann Stinglmayr johann.stinglmayr@lk-ooe.at +43 5 06902-4850
  • LK Salzburg DI Sandra Pfuner sandra.pfuner@lk-salzburg.at +43 664 602 5950596
  • LK Steiermark DI Raimund Tschiggerl tschiggerl@styriabrid.at +43 664 8155543
  • LK Tirol DI Stefan Hörtnagl stefan.hoertnagl@lk-tirol.at +43 5 9292-1810
  • LK Vorarlberg DI Benjamin Mietschnig benjamin.mietschnig@lk-vbg.at +43 5574 400-200
  • LK Wien Ing. Philipp Prock philipp.prock@lk-wien.at +43 1 5879528-24

Wann und wo kann der Förderantrag gestellt werden?

Die Einreichung eines Förderungsansuchens ist ausschließlich über eAMA möglich. Die Antragstellung ist ab 25. April 2022 und bis spätestens 31. Mai 2022 möglich. Es kann nur ein einziger Antrag für die Zeiträume Dezember 2021 bis Februar 2022 gestellt werden.

Ist die Antragstellung auch über Smartphone möglich?

Bestimmte Betriebssysteme wie z.B. bei Apple IOS werden nicht unterstützt und wie auch bei der Antragstellung zum MFA Flächen bestehen über diese Systeme technische Probleme, sodass die Antragstellung mit einem PC empfohlen wird.

Wann erfolgt die Auszahlung der Förderung?

Es ist eine Auszahlung im Juli 2022 geplant, bei der alle Anträge berücksichtigt werden. Die Auszahlung erfolgt auf die im eAMA bekannt gegebene Bankverbindung.

Wie erfolgt die Berechnung der Förderhöhe?

Für die Berechnung müssen keine einzelbetrieblichen Daten angegeben werden. Die grundsätzliche Anforderung eines Rückganges des Deckungsbeitrages in den Betrachtungsmonaten im Vergleich zu den Vorjahresmonaten wird von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (BAB) pauschal für die Betriebszweige Zuchtsauenhaltung und Schweinemast berechnet. Für den Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 ist diese Anforderung eines Rückganges von mehr als 30 % des Deckungsbeitrages jedenfalls erfüllt. Von den durchschnittlichen Deckungsbeiträgen je Zuchtsau bzw. je verkaufsfähiges Mastschwein für diese Monate werden wiederum pauschal angesetzte Festkosten abgezogen. Der sich daraus ergebende Verlust wird zu 70 % ersetzt.

Verlustersatz II - Schwein: Für die Monate Dezember 2021, Jänner und Februar 2022 stehen die Förderbeträge in €/Stück bereits fest:

Förderung/Einheit 12/2021 01/2022 02/2022
Zuchtsau 28,77 29,90 27,84
Mastschwein 15,38 12,69 11,01
Mastschwein bedeutet hier ein im entsprechenden Monat verkauftes Schwein. Ausgehend von einem Bestandsschwein gemäß Tierliste können 2,8 Mastschweine pro Jahr verkauft werden, das ergibt somit 0,233 verkaufte Mastschweine je Monat.

Welche Tierbestandszahlen verwendet die AMA?

Betriebe mit MFA: Es wird der im MFA 2021 angegebene Durchschnittsbestand der Tierliste herangezogen, falls nicht vorhanden der Stichtagsbestand. Änderungen nach dem 31.12.2021 werden nicht mehr berücksichtigt.
Betriebe ohne MFA: Es werden die entsprechenden Tierbestandszahlen aus der VISJahreserhebung abgefragt.
Neueinsteiger: Als Neueinsteiger gelten ausschließlich Betriebe, die nach dem 01.01.2021 in die Schweinehaltung eingestiegen sind und keinen MFA 2021 abgegeben haben.

Für diese Betriebe wird durchschnittliche Schweinebestand im Kalenderjahr 2021 herangezogen. Der Bestand ist am Papierformular „Tierliste 2021“ einzutragen und mit entsprechenden Nachweisen an: az@ama.gv.at zu übermitteln. Das entsprechende Formular wird den Antragstellern bei Bedarf zugesandt. Als Hilfestellung für die Berechnung des Durchschnittsbestandes kann das „Formular zur Berechnung des durchschnittlichen Tierbestandes“ verwendet werden - hier.

Welche Tierkategorien aus der Tierliste werden herangezogen?

Bei Zuchtsauen:
  • Jungsauen, nicht gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 410)
  • Jungsauen, gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 415)
  • Ältere Sauen, nicht gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 420)
  • Ältere Sauen, gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 425)
Je Betrachtungszeitraum wird die Anzahl der Zuchtsauen mit dem festgelegten Fördersatz je Monat multipliziert.

Bei Mastschweinen:
  • Jungschweine 32 bis 50 kg LG (Kategorie Nr. 390)
  • Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) 50 bis 80 kg LG (Kategorie Nr. 395)
  • Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) 80 bis 110 kg LG (Kategorie Nr. 400)
  • Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) ab 110 kg LG (Kategorie Nr. 405)
Bei Mastschweinen wird die Anzahl der Tiere mit dem Faktor 0,233 (entspricht den verkaufsfähigen Mastschweinen je Monat) und dem festgelegten Fördersatz je Monat multipliziert. Dabei werden 2,8 Umtriebe unterstellt.

Was ist, wenn ich in der Tierliste keine Angaben zum Schweinebestand gemacht habe?

Es ist jeder Betrieb verpflichtet, im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen korrekte Angaben in die Tierliste einzutragen. Wenn trotz Schweinehaltung keine Angaben zum Schweinebestand erfolgten, ist eine Förderung in diesem Rahmen ausgeschlossen.

Wie wird die Förderung für meinen Betrieb berechnet?

Die von der BAB pauschal für die Betriebszweige Zuchtsauenhaltung und Schweinemast berechneten Fördersätze je Betrachtungsmonat werden mit den Bestandszahlen ihres Betriebes (Mastschwein x 0,233) multipliziert. (Tierliste bzw. VISJahreserhebung)

Ich bin ein kombinierter Betrieb. Welche Unterstützung erhalte ich?

Ein kombinierter Betrieb erhält sowohl den Verlustersatz für den Betriebszweig Zuchtsauenhaltung als auch für den Betriebszweig Schweinemast.

Die Leistungsdaten meines Betriebes sind besser als die unterstellten 24 Ferkel pro Zuchtsau und Jahr oder die 2,8 Umtriebe in der Mast. Werde ich da nicht benachteiligt?

Eine einzelbetriebliche Beurteilung wäre sehr aufwändig und würde bei einem sehr leistungsstarken Betrieb wahrscheinlich zu geringeren Verlusten und damit auch zu einem geringeren Verlustersatz führen.

Kann es sein, dass die Förderung bei sehr hoher Inanspruchnahme aus anderen Sektoren gekürzt wird?

Im Falle einer Beantragung über dem zur Verfügung stehenden Gesamtbudget, ist eine aliquote Kürzung – unabhängig vom Sektor notwendig. Im Falle einer aliquoten Kürzung findet die unter 15. beschriebene Untergrenze keine Anwendung.

Beispiel: Der errechnete Auszahlungsbetrag vor Kürzung der Budgetobergrenze ergibt € 520. Im Falle einer aliquoten Kürzung von 10 %, wird der sich errechnende Betrag von € 468 ausgezahlt, auch wenn der Mindestauszahlungsbetrag von € 500 unterschritten ist. Ist der Auszahlungsbetrag bereits vor der Kürzung der Budgetobergrenze unter € 500, erfolgt keine Auszahlung, da der Mindestauszahlungsbetrag nicht erreicht wurde.

Ist es bei einer möglichen Kürzung wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen?

Nein, alle Anträge, die innerhalb der Frist eingebracht werden, werden gleichbehandelt.

Es gab einen Bewirtschafterwechsel. Wer kann die Förderung beantragen und wem steht die Unterstützung zu?

Antragsteller kann nur der bei der AMA aktuell gemeldete Bewirtschafter sein. Dieser erhält auch den Verlustersatz für den gesamten Zeitraum.

Gibt es eine Untergrenze und eine Obergrenze je Betrieb?

Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 500 €. Dafür werden die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 herangezogen. Der Maximalbetrag (maximale Förderhöhe) beträgt 100.000 €. Übersteigt der errechnete Förderbetrag 100.000 € wird der Verlustersatz auf den Maximalbetrag gekürzt.

Wie erfolgt die Berechnung der Beihilfensätze?

Die Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist ein festgestellter Rückgang des Deckungsbeitrages von mind. 30 % zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Diese Untergrenze wird für Schweinehalter jedenfalls im Dezember 2021 erreicht. Für die Folgemonate (Jänner und Februar 2022) wird sich das mit Vorlage der konkreten Zahlen und Berechnungen zeigen. Finanziell unterstützt werden 70% des Verlustes, also erzielter Deckungsbeitrag abzüglich der Fixkosten für einen bestimmten Monat.

Zur Berechnung des Förderbetrages im Detail: Der Wert von 15,38 € gilt für ein im Dezember 2021 verkauftes Mastschwein. Je Mastschwein gemäß Tierliste ergeben sich 0,233 verkaufsfähige Mastschweine pro Monat (2,8 Umtriebe pro Jahr dividiert durch 12) Je Mastschwein gemäß Tierliste ergibt sich somit ein Betrag von 0,233 x 15,38 + 0,233 x 12,69 + 0,233 x 11,01 = …. € für den Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022.

Welche COVID-Förderungen können sich noch auf die Höhe meines Auszahlungsbetrages auswirken?

Verlustersatz COFAG: Wurde bei der COFAG für denselben Betriebszweig und Betrachtungszeitraum ein Verlustersatz beantragt bzw. gewährt, wird dieser Betrachtungszeitraum für den Verlustersatz Schwein gesperrt (Daten werden von der AMA bei der COFAG angefordert).
Außerdem werden für die Überprüfung des beihilferechtlichen Höchstbetrages von 290.000 Euro folgende Förderungen berücksichtigt:
  • Fixkostenzuschuss 800.000
  • Verlustersatz der COFAG, alle Zahlungen, die von der COFAG genehmigt wurden, sind hier anzurechnen. Abgleich mit der COFAG erfolgt durch die AMA
  • Härtefallfonds Phase 4 (hier sind ausschließlich die Zahlungen für Direktvermarkter relevant)
  • Verlustersatz für indirekt Betroffene (Wein, Schwein, Kartoffeln, Legehennen in Bodenhaltung) . Alle Zahlungen, die dazu genehmigt wurden, sind hier anzurechnen. Abgleich erfolgt in der AMA
  • aufrechte Haftungen aus 100%igen aws-Überbrückungsgarantien
  • Förderungen von Ländern und Gemeinden
Diese Summe aus den letzten 2 Punkten ist bei Frage 4 anzugeben

Ich habe für meinen Betrieb die aws-Investitionsprämie (COVID-19- Investitionsprämie für Unternehmen) beantragt. Muss ich diese Förderung unter Punkt 4. des Antragsformulars angegeben werden?

Die aws-Investitionsprämie fällt nicht unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens. Daher ist die aws-Investitionsprämie hier nicht anzugeben.

Wozu dient die Angabe der Steuernummer(n) im Antragsformular?

Die Angabe der Steuernummer(n) dient dem Datenabgleich mit der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH).
Folgende Fördermaßnahmen der COFAG sind für den Datenabgleich relevant:
  • Verlustersatz (www.fixkostenzuschuss.at)
  • Fixkostenzuschuss 800.000 (www.fixkostenzuschuss.at)
Es wird geprüft, ob eine der aufgezählten Fördermaßnahmen beantragt wurde. Beim COFAG-Fixkostenzuschuss 800.000 und COFAG-Verlustersatz dient der Datenabgleich darüber hinaus zur allfälligen Kürzung der Förderung bzw. zur Überprüfung des beihilferechtlichen Höchstbetrages.

Der Betrieb wird in Form einer GesbR geführt. Welche Steuernummern sind anzugeben?

Bei Personengemeinschaften (GesbR, Ehegemeinschaften) sind die Steuernummern aller beteiligten Partner anzugeben. Die Angabe der Steuernummer(n) dient dem Datenabgleich mit der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH). Antragsteller bei der COFAG sind die GesbR-Gesellschafter. Zum Datenabgleich sind daher die Steuernummern der GesbRGesellschafter (zB Ehepartner) anzugeben. Die Steuernummer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht angegeben werden.

Was passiert, wenn es eine Steuernummer gibt, diese aber nicht bekannt ist?

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-/Feststellungs- oder Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind und Ihre Steuernummer nicht kennen, kann die Frage zur Steuernummer mit Nein beantwortet werden.

Ich bin mit mehreren Betriebszweigen anspruchsberechtigt (Eier, Schwein). Kann die Förderuntergrenze durch Berücksichtigung mehrerer Betriebszweige erreicht werden?

Nein, die Förderuntergrenze gilt je Betriebszweig.

Betriebe ohne MFA: Ist es korrekt, dass sich der Betrieb für die Antragstellung bei eAMA neu registrieren muss? Beispiel: Die Schweinemast wurde als GmbH ausgegliedert, der Mastbetrieb stellt keinen MFA.

Ja.

Ich habe für meinen Betrieb Zuschüsse aus dem Härtefallfonds erhalten. Muss ich diese Förderung unter Punkt 4. beim Antrag angeben?

Diese Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind nicht anzugeben. Die Förderungen vom Härtefallfonds Phase 4 (Direktvermarkter) werden automatisch in der AMA abgefragt. Sie werden für die Überprüfung der beihilferechtlichen Obergrenze benötigt.

Betriebsübernahme nach Abgabe des Mehrfachantrags (MFA) Flächen 2021

Sollte nach Abgabe des MFA Flächen 2021 von Betrieb A mit z.B. 40 Mastschweinen und Betrieb B mit 20 Mastschweinen eine Betriebsübernahme erfolgt sein; d.h. Betrieb A übernimmt Betrieb B als Teilbetrieb, dann kann nur Betrieb A den Antrag auf Verlustersatz in der AMA stellen. Die Tiere von Betrieb B können bei der Berechnung nicht automatisch berücksichtigt werden, da Betrieb B zum Zeitpunkt der MFA-Abgabe 2021 noch nicht in der Betriebsstruktur von Betrieb A enthalten war. Diese Konstellationen werden in der AMA abgefragt und die Tiere von Betrieb B manuell ergänzt. Es erfolgt die Auszahlung von 60 Mastschweinen bei Betrieb A. Gibt es trotzdem Probleme bei der Auszahlung aufgrund der Betriebskonstellation, können diese im Rahmen eines Einspruchs über az@ama.gv.at abgeklärt werden.

Downloads zum Thema

  • Verlustersatz II für Landwirtschaft PDF 500,25 kB
  • Ausfuellhilfe und Merkblatt Verlustersatz II - Schweine PDF 1,06 MB
  • Fragen und Antworten Verlustersatz II - Schweine PDF 150,97 kB

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