Flüssige Wirtschaftsdünger bodennah ausbringen: Was zu beachten ist
Achtung: Das Beantragungsjahr 2022 erstreckt sich für Neueinsteiger vom 1. Jänner 2022 bis zum 15. Mai 2022, für Betriebe mit Maßnahmenverlängerung vom 16. Mai 2021 bis zum 15. Mai 2022. Die bodennah ausgebrachte Menge ab dem 16. Mai 2022 bis Sperrfristbeginn 2022 kann mittels eines separaten Antrages abgegolten werden. Die Förderungsvoraussetzungen, die förderfähige Obergrenze und die Aufzeichnungsverpflichtung sind auf diese Zeiträume auszurichten.

1. Rahmenbedingungen im Jahr 2022 (ÖPUL 2015)
Die Ziele dieser Maßnahme sind einerseits die Reduktion landwirtschaftlicher klimarelevanter Stoffe wie Ammoniak oder Lachgas und andererseits die Minimierung von Geruchsemissionen. Weiters soll durch den besseren Einsatz von Wirtschaftsdüngern der Mineraldüngerzukauf reduziert werden. Wegen dieser positiven Wirkungen wird die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ ohne räumliche Eingrenzung angeboten.
Für die Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen der Ammoniak-Emissionen aufgrund der EU-NEC-Richtlinie, national rechtlich umgesetzt im Österreichischen Emissionsgesetz-Luft (EG-L), wird die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern als die zentrale Maßnahme gesehen. Daher sind wesentliche Rahmenbedingungen in dieser ÖPUL 2015-Maßnahme geändert, wie der Einstiegsstopp aufgehoben, die Kubikmeter-Begrenzung von 30 auf 50 pro Hektar düngungswürdiger Fläche erhöht und die betriebliche Mindestausbringungsmenge gestrichen worden.
Eine erste Steigerung der Mengen wurde erreicht. Eine erhebliche zusätzliche Steigerung ist aber noch unbedingt erforderlich!
Mit diesen Anpassungen und nicht zuletzt auch wegen der intensiven Thematisierung konnte erfreulicherweise, aber auch unbedingt notwendigerweise ein entsprechender Anstieg im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2020 erreicht werden. Wurden bis 2020 bei gleichbleibendem Trend ca. 3 Mio. Kubikmeter (m3) Gülle bodennah streifenförmig ausgebracht, so konnte die Menge im Jahr 2021 auf ca. 4 Mio. m3 gesteigert werden und wird laut Schätzungen des BMLRT im Jahr 2022 auf über 5 Mio. m3 steigen.
Mit diesen Anpassungen und nicht zuletzt auch wegen der intensiven Thematisierung konnte erfreulicherweise, aber auch unbedingt notwendigerweise ein entsprechender Anstieg im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2020 erreicht werden. Wurden bis 2020 bei gleichbleibendem Trend ca. 3 Mio. Kubikmeter (m3) Gülle bodennah streifenförmig ausgebracht, so konnte die Menge im Jahr 2021 auf ca. 4 Mio. m3 gesteigert werden und wird laut Schätzungen des BMLRT im Jahr 2022 auf über 5 Mio. m3 steigen.
Neben den mengenbezogenen Leistungsabgeltungen im ÖPUL haben die bedeutende Verbesserung der Investitionsförderung und die AWS-Covid-19-Investitionsprämie ein besonders günstiges Angebot für die bäuerliche Praxis dargestellt und diese Teilnahmeerhöhung bewirkt. Wenn die Feinstaubziele für Ammoniak erreicht werden sollen, muss eine ähnliche Steigerungsrate der Maßnahmenbeteiligung auch in den nächsten Jahren erfolgen. Um bei der Wirtschaftsdüngerausbringung in Diskussion stehende gesetzliche Maßnahmen hintanhalten zu können, ist es das Ziel, dass bis 2025 mindestens 12 bis 13 Mio. m3 und bis 2030 ca. 15 Mio. m3 bodennah streifenförmig ausgebracht werden.
Aus diesem Grunde - in Entsprechung des stets von der Landwirtschaftskammer geforderten Prinzips "Freiwilligkeit vor Zwang“ - ist daher im ÖPUL 2023 die Maßnahme "bodennahe Ausbringung“ durch eine Verbesserung der Prämiensätze pro Kubikmeter für die Schleppschuh- und die Injektionstechnik vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission entsprechend attraktiver gestaltet worden.
Aus diesem Grunde - in Entsprechung des stets von der Landwirtschaftskammer geforderten Prinzips "Freiwilligkeit vor Zwang“ - ist daher im ÖPUL 2023 die Maßnahme "bodennahe Ausbringung“ durch eine Verbesserung der Prämiensätze pro Kubikmeter für die Schleppschuh- und die Injektionstechnik vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission entsprechend attraktiver gestaltet worden.
Engpass in der Verfügbarkeit der Technik - "Null-Meldung" im MFA 2022
Leider haben die aktuellen Rahmenbedingungen, die intensive Sensibilisierung in Österreich und nicht zuletzt die Vorgaben der deutschen Düngeverordnung dazu geführt, dass derzeit entsprechende Wartezeiten bei den Landtechnikproduzenten und -händlern für den Bezug der Gülleverteiltechnik (Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektor) gegeben sind. Ist die Gülleverteiltechnik beispielsweise erst Mitte des Jahres 2022 verfügbar, sollte keinesfalls aus der Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ ausgestiegen werden. Damit erstreckt sich zwar bereits der erste Förderzeitraum von 1. Jänner 2022 bis 15. Mai 2022. Sollte in diesem Zeitraum keine Gülle mangels verfügbarer Technik ausgebracht werden können, sind im MFA 2022 "null" (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2022 bis 29. November 2022 zur Gänze, maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche, beantragt und abgegolten werden.
Leider haben die aktuellen Rahmenbedingungen, die intensive Sensibilisierung in Österreich und nicht zuletzt die Vorgaben der deutschen Düngeverordnung dazu geführt, dass derzeit entsprechende Wartezeiten bei den Landtechnikproduzenten und -händlern für den Bezug der Gülleverteiltechnik (Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektor) gegeben sind. Ist die Gülleverteiltechnik beispielsweise erst Mitte des Jahres 2022 verfügbar, sollte keinesfalls aus der Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ ausgestiegen werden. Damit erstreckt sich zwar bereits der erste Förderzeitraum von 1. Jänner 2022 bis 15. Mai 2022. Sollte in diesem Zeitraum keine Gülle mangels verfügbarer Technik ausgebracht werden können, sind im MFA 2022 "null" (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2022 bis 29. November 2022 zur Gänze, maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche, beantragt und abgegolten werden.
Beantragung der bodennah ausgebrachten Menge von 16. Mai 2022 bis Sperrfristbeginn 2022
Für die Güllemengen im 2. Halbjahr 2022 wird es einen separaten Antrag geben. Dazu müssen die Landwirte eine Korrektur des MFA 2022 vornehmen, in dem damit die Güllemengen von 16. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 beantragt und gefördert werden. Die 50 m3-Obergrenze pro Hektar düngungswürdiger Fläche wird auf diesen verlängerten Zeitraum (1,5 Jahre) angewendet. Die AMA wird im Jänner 2023 ein Schreiben an alle Betriebe mit der Teilnahme an bodennaher Gülle 2022 ausschicken, die Betriebe können dann binnen 14 Tagen die entsprechenden Güllemengen nachtragen. Das Procedere wurde auch bereits für die aus dieser Maßnahme ausgestiegenen Betriebe umgesetzt.
Für die Güllemengen im 2. Halbjahr 2022 wird es einen separaten Antrag geben. Dazu müssen die Landwirte eine Korrektur des MFA 2022 vornehmen, in dem damit die Güllemengen von 16. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 beantragt und gefördert werden. Die 50 m3-Obergrenze pro Hektar düngungswürdiger Fläche wird auf diesen verlängerten Zeitraum (1,5 Jahre) angewendet. Die AMA wird im Jänner 2023 ein Schreiben an alle Betriebe mit der Teilnahme an bodennaher Gülle 2022 ausschicken, die Betriebe können dann binnen 14 Tagen die entsprechenden Güllemengen nachtragen. Das Procedere wurde auch bereits für die aus dieser Maßnahme ausgestiegenen Betriebe umgesetzt.
Prämien für das Jahr 2021/2022
Die Unterstützung wird für düngungswürdige Acker- und Grünlandflächen gewährt und umfasst die durch die Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste. Als Abgeltung wird für bodennah, verlustarm ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
Dabei werden seit 2021 maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche angerechnet. Die düngungswürdige Fläche wird gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ermittelt. Leguminosenreinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen!
Die Unterstützung wird für düngungswürdige Acker- und Grünlandflächen gewährt und umfasst die durch die Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste. Als Abgeltung wird für bodennah, verlustarm ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
- mittels Schleppschlauch- und Schleppschuh-Verfahren - 1,00 Euro/m3
- mittels Gülleinjektionsverfahren - 1,20 Euro/m3
Dabei werden seit 2021 maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünland-Fläche angerechnet. Die düngungswürdige Fläche wird gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ermittelt. Leguminosenreinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen!
Definition flüssige Wirtschaftsdünger
Als flüssige Wirtschaftsdünger gelten Gülle, Jauche und Biogasgülle. Die alleinige Ausbringung von Sickersäften von Auslaufflächen, Kompostwässern und Ähnliches kann nicht in dieser Maßnahme beantragt werden. Ein gewisser Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein unvermeidbarer Anteil an Regenwasser etc. zur Verdünnung ist jedoch zulässig.
Gülle: ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot- und Streubestandteilen.
Biogasgülle: im Sinne dieser Maßnahme ist ein Produkt aus der Vergärung von:
Als flüssige Wirtschaftsdünger gelten Gülle, Jauche und Biogasgülle. Die alleinige Ausbringung von Sickersäften von Auslaufflächen, Kompostwässern und Ähnliches kann nicht in dieser Maßnahme beantragt werden. Ein gewisser Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein unvermeidbarer Anteil an Regenwasser etc. zur Verdünnung ist jedoch zulässig.
Gülle: ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot- und Streubestandteilen.
Biogasgülle: im Sinne dieser Maßnahme ist ein Produkt aus der Vergärung von:
- 1. Pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen
- 2. Wirtschaftsdünger
- 3. Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl)
- 4. Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt)
- 5. Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmitteln)
- 6. Futterresten
- 7. Treber, Trester, Pressrückständen, Vinasse
- 8. Kernen, Schalen, Fallobst
- 9. Rübenblatt
- 10. Rübenschnitzeln, Rübenschwänzen, Melasse
- 11. Molkerei- und Käsereirückständen
- 12. Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie)
- 13. Gemüseabfällen
- 14. Brauereirückständen (Trub)
Förderungsvoraussetzungen
Mindestausbringungsmenge von 50% der betrieblichen Gülle seit 2021 nicht mehr erforderlich!
Die Bestimmung, dass mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, wird ab 2021 nicht mehr angewendet. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …) an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Es ist nicht verpflichtend, jährlich flüssigen Wirtschaftsdünger auszubringen (z.B. weil keine Übernahme mittels Düngeabgabevertrag von einem anderen Betrieb erfolgt ist oder weil überlagert wird). Eine Teilnahme an der Maßnahme ist auch als viehloser Betrieb möglich.
Einarbeitungsverpflichtung
Bei Ausbringung auf unbewachsenem Boden ist der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden einzuarbeiten. Eine möglichst unverzügliche Einarbeitung - optimalerweise innerhalb von vier Stunden - ist empfehlenswert.
Aufzeichnungen und Belege
Über die anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, Flächen und Ausbringungsmenge sowie der sonstigen Verwendung, wie z.B. Abgabe an Dritte, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorzuweisen. Unter www.ama.at ist unter dem Bereich Formulare & Merkblätter eine Aufzeichnungsvorlage downloadbar.
Sowohl im "LK-Düngerrechner" als auch im "ÖDüPlan" ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Grundsätzlich muss in dieser Maßnahme auch auf die Übereinstimmung mit anderen erforderlichen Dokumentationen (ÖPUL und CC) Bedacht genommen werden. Abgegebener flüssiger Wirtschaftsdünger ist von der am Betrieb anfallenden Menge abzuziehen, übernommener Wirtschaftsdünger ist in die ausgebrachte Menge hinzuzurechnen.
Rechnungen/Lieferscheine bei betriebsfremden Geräten
Erfolgt die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte, muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertig geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen. Der Nachweis mittels Rechnung bzw. Abrechnungsbeleg muss immer gegeben sein. Idealerweise sollte auch ein Lieferschein vorhanden sein.
Mindestausbringungsmenge von 50% der betrieblichen Gülle seit 2021 nicht mehr erforderlich!
Die Bestimmung, dass mindestens 50% des am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes bodennah ausgebracht werden müssen, wird ab 2021 nicht mehr angewendet. Das heißt, dass auch Betriebe mit geringeren Ausbringungsmengen insbesondere im überbetrieblichen Einsatz (Kooperationen, Maschinenringe, Lohnunternehmer, …) an dieser Maßnahme teilnehmen können.
Es ist nicht verpflichtend, jährlich flüssigen Wirtschaftsdünger auszubringen (z.B. weil keine Übernahme mittels Düngeabgabevertrag von einem anderen Betrieb erfolgt ist oder weil überlagert wird). Eine Teilnahme an der Maßnahme ist auch als viehloser Betrieb möglich.
Einarbeitungsverpflichtung
Bei Ausbringung auf unbewachsenem Boden ist der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden einzuarbeiten. Eine möglichst unverzügliche Einarbeitung - optimalerweise innerhalb von vier Stunden - ist empfehlenswert.
Aufzeichnungen und Belege
Über die anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, Flächen und Ausbringungsmenge sowie der sonstigen Verwendung, wie z.B. Abgabe an Dritte, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorzuweisen. Unter www.ama.at ist unter dem Bereich Formulare & Merkblätter eine Aufzeichnungsvorlage downloadbar.
Sowohl im "LK-Düngerrechner" als auch im "ÖDüPlan" ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Grundsätzlich muss in dieser Maßnahme auch auf die Übereinstimmung mit anderen erforderlichen Dokumentationen (ÖPUL und CC) Bedacht genommen werden. Abgegebener flüssiger Wirtschaftsdünger ist von der am Betrieb anfallenden Menge abzuziehen, übernommener Wirtschaftsdünger ist in die ausgebrachte Menge hinzuzurechnen.
Rechnungen/Lieferscheine bei betriebsfremden Geräten
Erfolgt die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte, muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertig geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen. Der Nachweis mittels Rechnung bzw. Abrechnungsbeleg muss immer gegeben sein. Idealerweise sollte auch ein Lieferschein vorhanden sein.
2. Rahmenbedingungen ab dem Jahr 2023 (ÖPUL 2023 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission) für die Maßnahme bodennahe Gülleausbringung und Gülleseparierung
Im neuen ÖPUL 2023 werden jährlich rund 10 Mio. Euro für die bodennahe Gülleausbringung bzw. zusätzlich auch Mittel für die Gülleseparierung bereitgestellt, um die Ammoniakemissionen weiter zu vermindern. Das entspricht einer Verdoppelung des derzeitigen Prämienvolumens.
Ziele dieser Maßnahme
- Verringerung der Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten als auch durch die Gülleseparierung anfallen.
Die Unterstützung wird für die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten als auch durch die Gülleseparierung anfallen.
Förderungsverpflichtungen
Im Rahmen der Maßnahme ist wahlweise die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle bzw. Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können. Die Verpflichtungsdauer beträgt nur ein Jahr. Achtung: Wenn in einem Jahr keine Gülle bodennah ausgebracht oder separiert wird, so endet die Maßnahme. Für eine neuerliche Beantragung ist im Herbst ein Neueinstieg mittels ÖPUL-Maßnahmenantrag notwendig.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
Im Rahmen der Maßnahme ist wahlweise die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle bzw. Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können. Die Verpflichtungsdauer beträgt nur ein Jahr. Achtung: Wenn in einem Jahr keine Gülle bodennah ausgebracht oder separiert wird, so endet die Maßnahme. Für eine neuerliche Beantragung ist im Herbst ein Neueinstieg mittels ÖPUL-Maßnahmenantrag notwendig.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
-
a) Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wobei Folgendes gilt:
• Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck.
• Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt.
• Injektionsverfahren: Ablage in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung. - b) Schlagbezogene Dokumentation (siehe Vorgaben bisher)
- a) Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Zentrifuge).
- b) Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen.
Prämienbeantragung und Prämiengewährung
Die Prämiengewährung erfolgt gemäß im Mehrfachantrag-Flächen beantragter Menge bodennah ausgebrachter, flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bzw. am Betrieb durch Rinderhaltung angefallener und am Betrieb separierter Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger in Kubikmeter.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Die Prämiengewährung erfolgt gemäß im Mehrfachantrag-Flächen beantragter Menge bodennah ausgebrachter, flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bzw. am Betrieb durch Rinderhaltung angefallener und am Betrieb separierter Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger in Kubikmeter.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Prämienhöhe im Überblick
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschlauchverfahren | 1,0 |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschuhverfahren | 1,4 |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Gülleinjektionsverfahren | 1,6 |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,4 |
Antrag 2022/2023
Der Einstieg in die Maßnahme "bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle" und/oder "Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe" muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekannt gegeben werden. Die tatsächlich schlüssig dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50 m3-Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 m3/ha düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt.
Der Einstieg in die Maßnahme "bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle" und/oder "Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe" muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekannt gegeben werden. Die tatsächlich schlüssig dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50 m3-Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 m3/ha düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt.
3. Investitionsförderung wurde erhöht und wird weiterhin angewendet
Die erhöhte Investitionsförderung von 40% für die Verteil- und Separierungstechnik soll die in letzter Zeit teilweise erheblich gestiegenen Preise zumindest zum Teil kompensieren. Leider ist in Oberösterreich seit 1. März 2022 ein Antragsstopp bei der Investitionsförderung verhängt worden. Anträge mit Eingangsdatum 1. März 2022 werden nicht mehr angenommen. Neue Anträge sollen dann wieder mit Beginn der neuen GAP-Periode 2023-2027 mit 1. Jänner 2023 gestellt werden können.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: Tel.-Nr.: 050/6902-1426, www.bwsb.at