17.06.2016 |
von DI DI Leo Kirchmaier
Fischzucht und Teichwirtschaft
Fischzuchten, Teichwirtschaften und Fischereirechte sind Bestandteile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die bäuerlichen Betriebe spielen vor allem zwei Betriebsformen eine zentrale Rolle. Zum einen sind das Fischzuchtanlagen für Zucht und Mast von Salmoniden und Nebenfischen. In der Fachsprache werden diese Anlagen Durchflussanlagen genannt, da der produktionslimitierende Faktor hier die zur Verfügung stehende Wassermenge ist. Zum anderen sind dies Karpfenteichwirtschaften inklusive deren üblicher Nebenfischproduktion. Bei Teichwirtschaften ist die zur Verfügung stehende Teichfläche der wichtigste produktionslimitierende Faktor.
Durchflussanlagen
Einer Durchflussanlage werden folgende Betriebsflächen zugeteilt: Bruthaus, Produktionsfläche, Produktionsraum, Fließkanäle, Teiche, Rundbecken, Gräben, Teichdämme, Betriebsgebäude und zugehörige Manipulationsflächen. Die Bewertung der Anlage erfolgt anhand eines Ausgangsertragswertes aufgrund der tatsächlich im Betrieb vorhandenen, durchschnittlichen Wassermenge in Litern pro Sekunde. Somit ist die Wassermenge der Hauptfaktor für die Einheitsbewertung von Durchflussanlagen. Der Ausgangsertragswert kann aus einer Tabelle in den Bewertungsrichtlinien entnommen werden.
Für Anlagen unter 2,5 Litern pro Sekunde zur Verfügung stehender Wassermenge erfolgt keine Bewertung.
Liegt eine extensive Bewirtschaftung mit einer Jahresproduktionskapazität von bis zu 200 Kilogramm Fischzuwachs pro Sekundenliter Wassermenge vor, bleibt der Ausgangsertragswert unverändert. Bei einer intensiven Bewirtschaftung, beispielsweise durch den Einsatz von Belüftung, erhöht sich dieser Wert um 25%.
Abschläge gibt es für Betriebe bei Fischverlusten durch Fischereischädlinge wie Fischotter, Graureiher oder Kormoran sowie bei sonstigen Bewirtschaftungserschwernissen. Als solche gelten etwa eisenhaltige Zulaufwässer, eine extreme Hochwassergefährdung oder eine aufwändige Zaunerhaltung zur Abwehr von Fischereischädlingen. Bei Fischverlusten durch Fischotter oder Graureiher erfolgt ein prozentmäßiger Abschlag gestaffelt nach dem Schadausmaß. Das höchste Schadausmaß von über 50% Ausfraß kann durch einen Abschlag von 15% des Ausgangsertragswertes geltend gemacht werden. In Summe darf der Abschlag des Ausgangsertragswertes ein Minus von 30% jedoch nicht übersteigen. Die Abschlagshöhe wird anhand der sonstigen Bewirtschaftungserschwernisse grundsätzlich im Einzelfall festzustellen sein.
Teichwirtschaften
Die Betriebsfläche der Teichwirtschaften setzt sich aus der Teichfläche, den Teichdämmen, Röhricht und Schilfflächen, Betriebsgebäuden und den für eine Teichwirtschaft erforderlichen Manipulationsflächen zusammen.
Die Produktion in Teichwirtschaften ist hauptsächlich durch die zur Verfügung stehende Teichfläche und die vorherrschenden klimatischen Bedingungen bestimmt. Deshalb wird bei der Einheitsbewertung ein Flächenertragswert ermittelt, der von der geografischen Lage der Teichwirtschaft abhängig ist. Ausschlaggebend dafür sind Klimazahl und Wärmesumme. Die zuständige Behörde errechnet mit Hilfe dieser Faktoren den Ausgangsertragswert durch Multiplikation eines Tabellenwertes mit der Betriebsfläche, die zuvor um die Verlandungszonen verringert wurde.
Grundsätzlich wird dabei eine extensive Bewirtschaftungsweise mit bis zu 1.500 Kilogramm Jahresproduktion in der Feststellung des Ausgangsertragswertes pro Hektar angenommen. Eine eventuell darüber hinaus gehende, intensive Bewirtschaftung erhöht den Ausgangsertragswert um 25%.
Die Bewertung von Teichwirtschaften erfolgt ab einer Größe von 0,5 Hektar Betriebsfläche.
Zusätzlich gibt es Abschläge durch Einschränkungen und Nachteile in der Bewirtschaftung. Als wichtigster Punkt können hier wiederum die Fischereischädlinge genannt werden. Je nach Schadausmaß können hier gestaffelte Abschläge geltend gemacht werden. Das höchste Abschlagsminus von bis zu 30% gibt es wenn die Schäden durch Ausfraß mehr als 75% betragen. Auch sonstige Bewirtschaftungserschwernisse, wie aufwendige Dammerhaltung, starke Beschattung oder hoher Mooranteil, verringern den Ausgangsertragswert um bis zu 10%. Die genaue Abschlagshöhe wird aber im Einzelfall entschieden.
Verlandungszonen, die der Teichwirt nicht mehr nachhaltig zur Fischproduktion nutzen kann, werden nach Abzug von der Betriebsfläche pauschal in der Berechnung mit 20 Euro pro Hektar, als Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit, bewertet.
Angelfischerei in Teichen
Einen Sonderfall im Bewertungsverfahren stellen Angelteiche dar. Erfolgt die Bewirtschaftung der Teiche nämlich durch die Ausgabe von Angelscheinen, die Erteilung einer Angelerlaubnis an Hotelgäste oder die Verpachtung der Teichwirtschaften an Fischereivereine, so werden diese Betriebsflächen gesondert erfasst. Dabei wird der Ausgangsertragswert pro Hektar wie bei den oben genannten Teichwirtschaften ermittelt und anschließend, je nach Einschränkung der angelfischereilichen Nutzung, mit einem Intensitätsfaktor von eins bis drei multipliziert.