Die Düngesaison steht bevor - Ende der Verbotszeiträume
In allen übrigen Fällen dauert der Verbotszeitraum bis inklusive 15. Februar und ist damit eine N-Düngung ab 16. Februar aus dieser Sicht zulässig.
Teilnehmer am "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker" haben keine längeren, strengeren Verbotszeiträume zu beachten, zumindest wenn die Ackerflächen in Niederösterreich liegen.
Das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel ist jedenfalls unzulässig, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist = keine Düngung auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden, auch außerhalb der Verbotszeiträume.
Sonderfall auftauender Boden:
Morgenfrost sorgt kurzfristig für einen tragfähigen Boden, und dieser wird durch Auftauen am Tag des Düngerausbringens aufnahmefähig, ist nicht wassergesättigt, weist eine lebende Pflanzendecke auf und der Verbotszeitraum ist auch schon vorbei: in diesem Fall sind bis zu 60 kg N/ha mit leichtlöslichen Düngemitteln zulässig. Im Fall von Güllen und Jauchen sind diese 60 kg als Stickstoff ab Lager zu sehen.
Teilnehmer am "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker" haben keine längeren, strengeren Verbotszeiträume zu beachten, zumindest wenn die Ackerflächen in Niederösterreich liegen.
Das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel ist jedenfalls unzulässig, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist = keine Düngung auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden, auch außerhalb der Verbotszeiträume.
Sonderfall auftauender Boden:
Morgenfrost sorgt kurzfristig für einen tragfähigen Boden, und dieser wird durch Auftauen am Tag des Düngerausbringens aufnahmefähig, ist nicht wassergesättigt, weist eine lebende Pflanzendecke auf und der Verbotszeitraum ist auch schon vorbei: in diesem Fall sind bis zu 60 kg N/ha mit leichtlöslichen Düngemitteln zulässig. Im Fall von Güllen und Jauchen sind diese 60 kg als Stickstoff ab Lager zu sehen.