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15.02.2022 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter/Dr. Raphael Wimmer, LK OÖ

Die Ökosoziale Steuerreform im Überblick

Die Ökosoziale Steuerreform 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Nationalrat beschlossen und am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

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Eckpunkte der Ökosozialen Steuerreform © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Penninger
Mit diesem umfassenden ökosozialen Steuerreformpaket soll der besorgniserregenden Veränderung unseres globalen Klimas Rechnung getragen werden. Das Augenmerk liegt auf der Reduktion der Treibhausemissionen. Durch verschiedenste Maßnahmen sollen Anreize für ein klimafreundliches Verhalten gesetzt werden. Die Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung u.a. für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch für private Haushalte sollen im Gegenzug ausgeglichen werden.

Die wichtigsten steuerlichen Eckpunkte im Überblick

  • Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % ab 2022
  • Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages ab 2023
    • 10 % bzw. 15 % (bei klimafreundlichen Investitionen) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als zusätzliche Betriebsausgabe
  • Erhöhung Betragsgrenze für Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf max. 1.000 Euro ab 2023
  • Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe Lohn- und Einkommensteuer
    • Ab 1. Juli 2022 Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 %
    • Ab 1. Juli 2023 Senkung der Tarifstufe von 42 % auf 40 %
    • Für die Jahre 2022 und 2023 wird die Tarifsenkung durch Anwendung von Mischsteuersätzen jeweils rückwirkend ab 1. Jänner umgesetzt (32,5 % und 41 %).
  • Erhöhung Familienbonus Plus
    • Ab 1. Juli 2022 Erhöhung von 1.500 Euro pro Jahr und Kind (bis zum 18. Geburtstag) auf 2.000 Euro
    • Ab 1. Juli 2022 Erhöhung von 500 Euro pro Jahr und Kind (ab 18 Jahren) auf 650 Euro
  • Erhöhung Kindermehrbetrag
    • Ab 2022 stufenweise Erhöhung von bisher bis zu 250 Euro auf bis zu 450 Euro pro Jahr und Kind (2022: 350 Euro, ab 2023: 450 Euro)
    • Ausweitung der Bezugsgruppe auf aktiv erwerbstätige (Ehe)Partner, deren jeweils anfallende Einkommensteuer weniger als 450 Euro im Jahr beträgt.
  • Entlastung Geringverdiener - bereits ab Veranlagung 2021
    • Für Arbeitnehmer:
      • Erhöhung Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro, Einschleifregelung bei einem Jahreseinkommen zwischen 16.000 bis 24.500 Euro (bisher 15.500 bis 21.500 Euro)
      • Erhöhung der SV-Rückerstattung auf bis zu 55 % (bisher 50 %)
      • Erhöhung SV-Bonus von bisher 400 Euro auf 650 Euro
    • Für Pensionisten:
      • Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag und erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von bisher 600 Euro bzw. 964 Euro auf 825 Euro bzw. 1.214 Euro
      • Erhöhung der SV-Rückerstattung auf bis zu 80 % der SV-Beiträge, maximal 550 Euro jährlich (bisher 75 % bzw. 300 Euro)
  • Senkung Körperschaftsteuersatz
    • Ab 2023 Senkung des Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 %
    • Ab 2024 Senkung des Körperschaftssteuersatz von 24 % auf 23 %
  • Wegfall Elektrizitätsabgabe
    • Ab 1. Juli 2022 Wegfall der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt
    • Wegfall der bisherigen Begrenzung der Steuerbefreiung auf 25.000 kWh pro Jahr (z.B. für Kleinwasserkraftwerke, Biogas, Windenergie)
  • Einführung pauschale Sonderausgabe ab 2022
    • Absetzbarkeit von Ausgaben im privaten Bereich im Zusammenhang mit dem Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme, Solarnutzung) sowie der umfassenden thermischen Sanierung von Gebäuden als pauschale Sonderausgabe (bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen)

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022

  • Einführung einer stufenweise steigenden Bepreisung der CO2- bzw. Treibhausemissionen mit Beginn 1. Juli 2022 durch nationales Emissionszertifikatehandelssystem
  • Entlastungsmaßnahme für Land- und Forstwirtschaft:
    • Dient dem Ausgleich der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung für den Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Maschinen (Ackerschlepper, standfeste und bewegliche Arbeitsmaschinen und Motoren, Sonderfahrzeuge für Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung).
    • Entlastungsmaßnahme soll zur Sicherstellung des einfachen Vollzuges ausschließlich in einem pauschalierten Verfahren erfolgen.
    • Abhängig von Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche soll ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb im unmittelbaren Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, angenommen werden.
    • Entlastung steht auf Antrag dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung.

Klimabonusgesetz - KliBG

  • Im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin, Diesel), Wohnen (fossile Heizsysteme) sowie Teuerung von Konsumgütern entsprechende Mehrbelastungen für private Haushalte.
  • Ab 2022 Einführung eines regionalen Klimabonus (bestehend aus Sockelbetrag und Regionalausgleich) pro Person pro Jahr zum Zwecke der Kompensation der genannten Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten.
  • Regionaler Klimabonus mit der Staffelung 100, 133, 167, 200 Euro (für 2022); Höhe orientiert sich an der jeweiligen Wohngemeinde (Hauptwohnsitz).
  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten den halben regionalen Klimabonus.
  • Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (gilt auch für behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
  • Ab 2023 orientiert sich die Höhe des Sockelbetrages an den Treibhausgasemissionen.

Sozialversicherungsrecht

  • Analog zu den Arbeitnehmern wird es auch bei kleineren und mittleren bäuerlichen Betrieben eine jährliche Gutschrift bei den SV-Beiträgen zwischen 60 und 315 Euro geben. Entlastungen gibt es bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von 2.900 Euro, das entspricht einem Einheitswert von max. 14.300 Euro bei alleiniger und max. 63.700 Euro bei gemeinsamer Betriebsführung von 2 Personen (Ehepartner). Eine erstmalige Gutschrift erfolgt mit der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal im Juli.
  • Für die Bauernpensionisten wurde eine weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 10 % auf 7,5 % vom AZ-Richtsatz ab 1. Jänner 2022 beschlossen. Damit reduziert sich die maximale Anrechung auf die Ausgleichszulage von bisher 100 auf 77 Euro pro Monat bei alleinstehenden Pensionisten und bei verheirateten Pensionisten von bisher 158 auf 122 Euro.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.

Links zum Thema

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