Düngemittelausbringung im Herbst - was ist noch möglich?
Zwischenfruchtinfo: Neben den im ÖPUL-Programm geförderten Zwischenfrüchten (Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau, Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün) sind zum Zwecke einer sinnvollen Gülleverwertung auch "freiwillige" Zwischenfrüchte möglich. Eine spätsaatverträgliche, abfrostende Zwischenfruchtmischung wäre z.B.: Senf und Ölrettich mit jeweils ca. 5 kg/ha Saatgut. Ein Anbau bis spätestens 15. Oktober ist erforderlich. Winterharte Gülleverwerter wären Winterrübsen (Perko) oder Grünschnittroggen. Für "freiwillige" Zwischenfrüchte wird eine Dokumentation (Feldstück/Schlag, Anbaudatum, Saatgut) empfohlen, da diese ja nicht im MFA aufscheinen.
Neu ab 2024:
Düngung bis längstens 31. Oktober und höchstens 60 kg N/ha auch möglich zu:
Für Ackerfutterflächen (Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, etc.) und Grünlandflächen ist die Ausbringung dieser leichtlöslichen Düngemittel noch bis 29. November möglich, wobei die maximale Obergrenze ab dem 1. Oktober in Summe ebenfalls bei 60 kg Stickstoff lagerfallend je Hektar liegt.
Düngemittel mit langsam löslichem Stickstoff (Festmist, Kompost, Carbokalk, Kartoffelrestfruchtwasser-Konzentrat, Maisquellwasser-Konzentrat, feste organische Düngemittel, etc.) dürfen auf allen Ackerflächen mit einem N-Düngebedarf im Folgejahr und auf Grünlandflächen bis 29. November ausgebracht werden.
Dabei gilt: der N-Bedarf der Folgefrucht darf mit der Düngemittelausbringung heuer im Herbst nicht überschritten werden.
- Anbau bis inkl. 31. August von im Folgejahr zu erntenden oder mehrjährigen Blühkulturen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung (Kümmel, Fenchel, Minze, Schlüsselblume, Johanniskraut, Melisse,..)
- Anbau bis inkl. 31. August von im Folgejahr zu erntenden oder mehrjährigen Gemüsekulturen (Spargel, Schnittlauch, Winterzwiebel, Porree, …)
- Anbau bis inkl. 31. August von Erdbeeren (oder mehrjährig)
Für Ackerfutterflächen (Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, etc.) und Grünlandflächen ist die Ausbringung dieser leichtlöslichen Düngemittel noch bis 29. November möglich, wobei die maximale Obergrenze ab dem 1. Oktober in Summe ebenfalls bei 60 kg Stickstoff lagerfallend je Hektar liegt.
Düngemittel mit langsam löslichem Stickstoff (Festmist, Kompost, Carbokalk, Kartoffelrestfruchtwasser-Konzentrat, Maisquellwasser-Konzentrat, feste organische Düngemittel, etc.) dürfen auf allen Ackerflächen mit einem N-Düngebedarf im Folgejahr und auf Grünlandflächen bis 29. November ausgebracht werden.
Dabei gilt: der N-Bedarf der Folgefrucht darf mit der Düngemittelausbringung heuer im Herbst nicht überschritten werden.
Kalkdünger unterliegen keinen zeitlichen Ausbringungsbestimmungen. Hier stehen die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Ausbringfläche im Vordergrund.
Die Ausbringung mineralischer Phosphat- und Kalidünger ist zeitlich ebenso wenig geregelt, wodurch sogar eine Ausbringung im Winter zulässig wäre. Mengenmäßig ist die P-Düngung betriebsbezogen begrenzt auf den Pflanzenbedarf (P-Mindeststandard). Aus fachlicher Sicht sollte der Boden auch bei P- und K-Düngung aufnahmefähig sein.
Auch aufgeschlossene, wasserlösliche Phosphate (Superphosphat, Triplephosphat) verbinden sich nach der Ausbringung und Auflösung der Düngerkörner rasch mit dem Kalzium des Bodens zu nicht auswaschbaren Ca-Phosphaten, daher sind keine zeitlichen Einschränkungen bei der Ausbringung notwendig.
Die Ausbringung mineralischer Phosphat- und Kalidünger ist zeitlich ebenso wenig geregelt, wodurch sogar eine Ausbringung im Winter zulässig wäre. Mengenmäßig ist die P-Düngung betriebsbezogen begrenzt auf den Pflanzenbedarf (P-Mindeststandard). Aus fachlicher Sicht sollte der Boden auch bei P- und K-Düngung aufnahmefähig sein.
Auch aufgeschlossene, wasserlösliche Phosphate (Superphosphat, Triplephosphat) verbinden sich nach der Ausbringung und Auflösung der Düngerkörner rasch mit dem Kalzium des Bodens zu nicht auswaschbaren Ca-Phosphaten, daher sind keine zeitlichen Einschränkungen bei der Ausbringung notwendig.