COVID-Wirtschaftshilfen für Land- und Forstwirtschaft nach bisherigen Kriterien
Die Bundesregierung stellt der Land- und Forstwirtschaft zu den bisherigen Kriterien COVID-Wirtschaftshilfen in Form von Härtefallfonds, Ausfallsbonus und pauschalem Verlustersatz sowie in Gestalt eines Auffangnetzes für Vermieter von Privatzimmern, Ferienwohnungen und für sonstige touristische Betriebe, die Ortstaxe zahlen, zur Verfügung. Abwickelnde Stelle wird die AMA sein. Härtefallfonds und Ausfallsbonus können noch im Dezember beantragt werden. Dies gaben Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger und Finanzminister Gernot Blümel bekannt. Damit, so Köstinger, "unterstützen wir unsere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit gut funktionierenden Wirtschaftshilfen." Es werde laut Blümel möglich sein, den Ausfallsbonus in Zukunft bereits am 10. jeden Monats für den Vormonat beantragen zu können. "Das bedeutet, dass die ersten Auszahlungen schon vor Weihnachten getätigt werden können."
Die Maßnahmen des Härtefallfonds
Antragsberechtigt für den Härtefallfonds (Auszahlungsphase 4) werden wie bisher sein: Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof), Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, an Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten. Weiters kommen Betriebe infrage, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen) sowie Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Voraussetzung ist im Betrachtungszeitraum ein Umsatzausfall von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum. Die Förderung beträgt 80% des ermittelten Verlustes zuzüglich 100 Euro. Die Förderhöhe beträgt mindestens 600 Euro und maximal 2.000 Euro. Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung. Betrachtungszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
Voraussetzung ist im Betrachtungszeitraum ein Umsatzausfall von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum. Die Förderung beträgt 80% des ermittelten Verlustes zuzüglich 100 Euro. Die Förderhöhe beträgt mindestens 600 Euro und maximal 2.000 Euro. Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung. Betrachtungszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
Die Maßnahmen des Ausfallsbonus
Antragsberechtigt für den Ausfallsbonus III werden wie bisher sein: Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof), Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sowie sonstige touristische Vermieter.
Antragsteller müssen im Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum erleiden. Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 40% gegeben sein. Die Förderung beträgt 40% des ermittelten Umsatzausfalls und mindestens 100 Euro. Betrachtungszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat von November 2021 bis März 2022.
Antragsteller müssen im Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum erleiden. Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 40% gegeben sein. Die Förderung beträgt 40% des ermittelten Umsatzausfalls und mindestens 100 Euro. Betrachtungszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat von November 2021 bis März 2022.
Der Verlustersatz in der Landwirtschaft
Antragsberechtigt für den Verlustersatz werden wie bisher landwirtschaftliche Betriebszweige sein, die im Betrachtungszeitraum einen Rückgang von zumindest 30% des Deckungsbeitrages nachweisen können. Der Rückgang wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein. Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.