Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger ist zentrale Ammoniak-Reduktionsmaßnahme

In Umsetzung der EU-NEC-Richtlinie ist Österreich verpflichtet, ausgehend vom Basisjahr 2005 die Ammoniak-Emissionen um 12%, um ca. 10 kt zu reduzieren. Da Ammoniak laut aktueller Inventur des Umweltbundesamtes etwa zu 94% von der Landwirtschaft emittiert wird, sind zur Zielerreichung Reduktionsmaßnahmen in allen stickstoff-relevanten Bereichen zu setzen. Diese betreffen vorwiegend die Tierproduktion (Fütterung, Stall- und Weidehaltung, Wirtschaftsdüngerlagerung und -ausbringung), aber auch die N-Mineraldüngeranwendung.
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt mit einem kalkulierten Reduktionspotenzial von ca. 5 kt (~50% des Reduktionserfordernisses) die zentrale Maßnahme dar. Denn nur mit der optimierten Ausbringungstechnik kann die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette "Stall-Lager-Ausbringung" geschlossen werden.
In Österreich fallen ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Laut Ergebnissen des MFA 2022 nahmen 5.627 Betriebe an der angebotenen ÖPUL-Maßnahme teil und bekamen für ca. 5,5 Mio. m3 bodennah ausgebrachte Wirtschaftsdünger eine Abgeltung.
Oftmals übersteigt die tatsächlich bodennah ausgebrachte Menge, insbesondere bei rinderhaltenden Betrieben mit Gülleverdünnung, die maximal förderfähige Menge von 50 m³ pro ha düngungswürdiger Fläche. Um aber die tatsächlich bodennah ausgebrachte Menge in der vom Umweltbundesamt jährlich zu erstellenden Luftschadstoff-Inventur berücksichtigen zu können, wird dringend empfohlen, diese Menge im MFA trotz einer Kürzung auf die maximal abgeltungsfähige Menge zu beantragen.
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt mit einem kalkulierten Reduktionspotenzial von ca. 5 kt (~50% des Reduktionserfordernisses) die zentrale Maßnahme dar. Denn nur mit der optimierten Ausbringungstechnik kann die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette "Stall-Lager-Ausbringung" geschlossen werden.
In Österreich fallen ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Laut Ergebnissen des MFA 2022 nahmen 5.627 Betriebe an der angebotenen ÖPUL-Maßnahme teil und bekamen für ca. 5,5 Mio. m3 bodennah ausgebrachte Wirtschaftsdünger eine Abgeltung.
Oftmals übersteigt die tatsächlich bodennah ausgebrachte Menge, insbesondere bei rinderhaltenden Betrieben mit Gülleverdünnung, die maximal förderfähige Menge von 50 m³ pro ha düngungswürdiger Fläche. Um aber die tatsächlich bodennah ausgebrachte Menge in der vom Umweltbundesamt jährlich zu erstellenden Luftschadstoff-Inventur berücksichtigen zu können, wird dringend empfohlen, diese Menge im MFA trotz einer Kürzung auf die maximal abgeltungsfähige Menge zu beantragen.
Enorme Steigerung ist bis 2025 erforderlich!
Bis zum Ende des Jahres 2025 sollte diese Menge auf mindestens 10 Mio. m3, besser noch auf 12 Mio. m3 gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von etwa 15 Mio. m3 bis 2030 (Kalkulationsgrundlage: alle Betriebe > 20 GVE auf allen Flächen < 18% Hangneigung) erreichen zu können.
Wertvolle Unterstützung durch ÖPUL und Investitionsförderung
Die Investitionsförderung (40% für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltwirkung) und die ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung“ unterstützen bei der Anwendung der teuren und kostenintensiven Technik.
Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr im Rahmen der Überprüfung der mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzten Ammoniak-Reduktions-Verordnung, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich.
Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung der Appell an die Bäuerinnen und Bauern gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.
Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr im Rahmen der Überprüfung der mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzten Ammoniak-Reduktions-Verordnung, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich.
Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung der Appell an die Bäuerinnen und Bauern gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.
Überprüfung der Wirksamkeit der Ammoniak-Reduktions-Verordnung
Das Klimaschutz-Ministerium (BMK) überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak entsprechend den Verpflichtungen gemäß EU-NEC-Richtlinie umgesetzt im Ö-Emissionsgesetz-Luft 2018 erfolgen.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
- 2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
- 3. die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand.
ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ – Ziele, Förderbedingungen und Prämien gemäß AMA-Merkblatt
Die Prämie wird für die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen als auch durch die Gülleseparation anfallen.
Ziel
Die Maßnahme trägt zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum sowie zur Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft bei. Außerdem soll die Maßnahme zur Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes dienen.
Vertragszeitraum
Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme.
Mindestteilnahme
In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden.
Förderbarer Wirtschaftsdünger
Als förderbarer Wirtschaftsdünger zählen Gülle, Jauche und Biogasgülle gemäß folgender Definition:
- Gülle ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann. Regenwasser, das in die Güllegrube eingeleitet wird, ist nicht förderbar. Ein unvermeidlicher Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein geringer Anteil an Regenwasser ist jedoch zulässig und förderbar. Ebenso ist ein Anteil an Wasser, der eine schädigende Wirkung auf die ausgebrachte Kultur verhindern soll (kein Stickstoff-Überschuss - "verbrennen"), zulässig und daher in Verbindung mit dem ausgebrachten Wirtschaftsdünger förderbar.
- Jauche besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
- Biogasgülle ist ein Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (wenn keine Speiseölreste und nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub) und Maisquellwasser.
Sobald ein nicht der Definition entsprechender Anteil an Bestandteilen in der Biogasgülle enthalten ist (z.B. Biogasgülle mit Speiseölresten), scheidet die gesamte Biogasgülle von der Förderfähigkeit aus.
Bodennahe Ausbringung und Separierung
Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.
Bodennahe Ausbringung
Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen.
Ausbringungsverfahren
Folgende Ausbringungstechniken sind förderbar:
- Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck
- Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt
- Injektionsverfahren: Ablage direkt in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung (z.B. Schlitzgeräte, Scheibenegge und Güllegrubber)
Die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle mittels eines Schwenkverteilers kann nicht anerkannt werden. Ebenso ist die Ausbringung mittels eines auf einem Düsenbalken befestigten Pralltellers in der Maßnahme nicht zulässig.
Aufzeichnungsverpflichtung
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei gemeinschaftlich angeschafften Güllefässern muss das Gerät entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für das angeschaffte Fass muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie z.B. Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Sowohl im "LK-Düngerrechner" als auch im "ÖDüPlan" ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei gemeinschaftlich angeschafften Güllefässern muss das Gerät entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für das angeschaffte Fass muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie z.B. Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Sowohl im "LK-Düngerrechner" als auch im "ÖDüPlan" ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.

Gülleseparierung
Bei der Gülleseparierung muss der am Betrieb durch Rinderhaltung angefallene flüssige Wirtschaftsdünger in eine feste und in eine flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Siebrolle, Zentrifuge) getrennt werden. Dies kann durch am Betrieb vorhandene Technik oder durch überbetrieblich angeschaffte Geräte erfolgen.
Es muss nicht die gesamte am Betrieb anfallende Rindergülle separiert werden, förderbar sind jedoch nur die tatsächlich separierten Mengen. Weiters ist die Gülleseparation nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft - die Ausbringung kann auch mit herkömmlicher Technik erfolgen.
Es muss nicht die gesamte am Betrieb anfallende Rindergülle separiert werden, förderbar sind jedoch nur die tatsächlich separierten Mengen. Weiters ist die Gülleseparation nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft - die Ausbringung kann auch mit herkömmlicher Technik erfolgen.
Aufzeichnungsverpflichtung
Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Im Fall des Einsatzes betriebsfremder Geräte am Betrieb ist der Nachweis durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen erforderlich.
Bei gemeinschaftlich angeschafften Geräten muss der Separator entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für den angeschafften Separator muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines fortlaufenden Einsatzstunden- oder Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Im Fall des Einsatzes betriebsfremder Geräte am Betrieb ist der Nachweis durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen erforderlich.
Bei gemeinschaftlich angeschafften Geräten muss der Separator entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für den angeschafften Separator muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines fortlaufenden Einsatzstunden- oder Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Beantragung
Folgende Punkte sind bei der Beantragung zu beachten:
- Die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" muss vor Verpflichtungsbeginn im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages bis spätestens 31. Dezember beantragt werden, um eine gültige Verpflichtung ab dem Folgejahr am Betrieb zu begründen.
- Der letzte Einstieg in die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026).
- Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb bodennah ausgebrachte Menge an Gülle, Jauche oder Biogasgülle ist je nach Ausbringungsverfahren (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) in Kubikmeter in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
- Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb separierte Güllemenge ist in Kubikmeter in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
- Die prämienfähige Beantragung der Kubikmeter ist im Mehrfachantrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Förderjahres vorzunehmen. Obwohl der Mehrfachantrag bis 15. April (in den Jahren 2023 und 2028 bis 17. April) abzugeben ist, können die Mengen bis spätestens 30. November prämienfähig nachbeantragt werden.
Ausstieg bzw. Abmeldung
Nach Erfüllung des einjährigen Vertragszeitraumes ist ein Ausstieg aus der Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden.
Der Ausstieg ist der AMA für das laufende Förderjahr online auf www.eama.at im Rahmen der Antragstellung des jeweils aktuellen Mehrfachantrages bekanntzugeben.
Achtung: Wird die Abmeldung im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember durchgeführt, ist die Maßnahme im betroffenen Förderjahr nicht mehr gültig. Wenn die Auflagen noch bis 31. Dezember erfüllt werden, darf die Maßnahme erst ab 1. Jänner des Folgejahres abgemeldet werden.
Der Ausstieg ist der AMA für das laufende Förderjahr online auf www.eama.at im Rahmen der Antragstellung des jeweils aktuellen Mehrfachantrages bekanntzugeben.
Achtung: Wird die Abmeldung im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember durchgeführt, ist die Maßnahme im betroffenen Förderjahr nicht mehr gültig. Wenn die Auflagen noch bis 31. Dezember erfüllt werden, darf die Maßnahme erst ab 1. Jänner des Folgejahres abgemeldet werden.
Höhe der Prämie
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker und Grünlandfläche | Schleppschlauchverfahren | 1 |
Schleppschuhverfahren | 1,4 | |
Gülleinjektionsverfahren | 1,6 | |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,4 |
Die Prämie für die bodennahe Gülleausbringung wird für maximal 50 m³ flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die Prämienbegrenzung berechnet sich nach der düngungswürdigen und nicht nach der gedüngten Fläche.
Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet.
Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet.
Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/6902-1426, www.bwsb.at