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04.11.2022 | von DI Robert Schütz

Boden- und Gewässerschutz: Neue Standards ab 2023

Mit Beginn der neuen GAP-Periode ab 1. Jänner 2023 gelten für die Landwirtinnen und Landwirte neue Umweltstandards.

Eine stärkere Ökologisierung der neuen GAP war ein klares Ziel der EU-Kommission. Die bislang allgemein gültigen "Cross-Compliance-Regelungen“ wurden daher überarbeitet, ergänzt, neu strukturiert und unter dem neuen Begriff "Konditionalität“ zusammengefasst. Mit Beginn der neuen GAP-Periode ab 1. Jänner 2023 sind die darin festgelegten Umweltstandards in der Landwirtschaft einzuhalten.

In Österreich umfasst die Konditionalität 11 "GAB-Standards“ und 10 "GLÖZ-Standards“.  Die GAB-Standards ("Grundanforderungen an die Betriebsführung“) beruhen auf nationalen rechtlichen Bestimmungen und sind daher auch ohne Teilnahme an Förderprogrammen verpflichtend einzuhalten. Die Einhaltung der GLÖZ-Bestimmungen ("Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“) ist Voraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen, Leistungsabgeltung für ÖPUL-Maßnahmen und der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete.

Im folgenden Beitrag wird über jene GLÖZ-Standards informiert, die direkt auf den Bodenschutz (GLÖZ 5, 6) bzw. den Gewässerschutz (GLÖZ 4, 10) abzielen. Direkte Überschneidungen mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung werden dabei berücksichtigt.

GLÖZ 4/GAB 2 - Pufferstreifen entlang von Gewässern

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, sind bewachsene Pufferstreifen anzulegen. Dadurch soll der Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleintrag in Gewässer verringert werden. (Einblick bieten die Layer im Agraratlas.)

Mindestbreite von bewachsenen Pufferstreifen bei verschiedenen Gewässertypen

Gewässertyp bewachsener Pufferstreifen Mindestbreite
unbelastete Gewässer
stehende Gewässer 3 m **
Fließgewässer 3 m **
belastete Gewässer *
stehende Gewässer 10 m
Fließgewässer 5 m
* Gewässer, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen. Die konkrete Zuteilung der Gewässer ist im entsprechenden eAMA-Layer ersichtlich.
** aus der novellierten "Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung“
Randstreifen beidseitig.jpg
Pufferstreifen zu Gewässer sind künftig verpflichtend anzulegen. © BWSB
Auf den vorgeschriebenen bewachsenen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifens), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.

GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung

Dieser Standard zielt darauf ab, das Risiko einer Bodenschädigung oder Bodenerosion zu verringern. Die Vorgaben sind ab 1. Jänner 2023 bei Anbau einer Kultur einzuhalten. (Auch hier die Infos dazu im Agraratlas.)
  • Bodenbearbeitungs-Verbot:
    auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden
  • Verpflichtende Erosionsschutz-Maßnahme auf Ackerflächen in Hanglagen (ab 10%) - ab einer Schlaggröße von 0,75 ha:
    - Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahme zur Untergliederung in Teilstücke, oder
    - Anlage eines mindestens 5 m breiten Streifens mit bodenbedeckendem Bewuchs am unteren Rand der Ackerfläche, oder
    - Anbau quer zum Hang, oder
    - abschwemmungshemmendes Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat)
Erosion Hanglage Mais.jpg
Bodenerosion in Hanglage – ab 1. Jänner 2023 sind Erosionsschutzmaßnahmen in Hanglagen verpflichtend. © BWSB
  • Verpflichtende Erosionsschutz-Maßnahme auf Dauerkulturflächen ohne Begrünung der Fahrgassen in Hanglagen (mit überwiegender Hangneigung von mindestens 10%):
    - Anlegen eines mindestens 5 m breiten Streifens mit bodenbedeckendem Bewuchs am unteren Rand des Schlages.
    - Ist das Vorgewende schmäler als 5 m, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
    - Ausgenommen sind Dauer-/Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße kleiner 0,75 ha und Weinflächen mit einer Feldstückgröße kleiner 0,75 ha
Ergänzend zu GLÖZ 5 sieht die novellierte "Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung“ (NAPV) folgende Auflage zur Bodenbearbeitung vor:
  • Verpflichtende Erosionsschutz-Maßnahme auf Ackerschlägen ab einer Größe von 1 ha, deren an ein Gewässer angrenzender Bereich (20 m) mehr als 10% geneigt ist, bei Anbau von Ackerbohne, Kartoffel, Mais, Kürbis, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum:
    - Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahme zur Untergliederung in Teilstücke, oder
    - Anlage eines mindestens 20 m breiten Streifens, am unteren Rand des Schlages (angrenzend zum Gewässer) mit ganzjährigen lebenden Pflanzen bewachsen, oder
    - Anbau quer zum Hang, oder
    - abschwemmungshemmendes Anbauverfahren (z.B. Mulch- oder Direktsaat)

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

Mit GLÖZ 6 wird eine Mindestbodenbedeckung vorgeschrieben und die Möglichkeit, gepflügte Felder als "Schwarzbrache“ über den Winter gehen zu lassen, eingeschränkt. Damit soll einerseits das Bodenleben gefördert und andererseits Bodenerosion und Nährstoffauswaschung verringert werden. Da es sich bei GLÖZ 6 um Vorgaben handelt, die nach der Ernte zu setzen sind, müssen diese erstmalig ab Herbst 2023 umgesetzt werden.
  • Verpflichtende Begrünung von Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden
    - für die Dauer der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September)
    - Anlage der Begrünung bis spätestens 15. Mai
    - Selbstbegrünung zulässig
  • Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % der Ackerflächen von 1. November bis 15. Februar
    - Die Mindestbodenbedeckung wird erfüllt durch:
    - Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht),  oder
    - Belassen von Ernterückständen,  oder
    - Mulchen, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber oder Scheibenegge)
    - Ausnahmen:
    -- Ernte der Herbstkultur erst nach dem 1. November: In diesem Fall ist eine wendende Bodenbearbeitung für den Anbau einer Winterung auch nach dem 1. November zulässig.
    -- Generell ausgenommen sind Zuckerrübenflächen, die nach dem 15. November geerntet werden.
    -- Ebenso ausgenommen sind folgende Feldgemüsekulturen:  Brokkoli, Chinakohl, Fenchel (Knollenfenchel), Käferbohnen, Karfiol, Karotten, Kohl (Wirsing), Kohlrabi, Kohlsprossen, Kraut, Kren, Wurzelpetersilie, Porree, Radieschen, Rettich, Rote Rüben, Sellerie, Pastinaken, Schwarzwurzel, Schnittlauch, Speisekürbis, Süßkartoffel, Topinambur
Schwarzbrache Schnee.jpg
"Schwarzbrache" wird stark eingeschränkt! © BWSB
  • Mindestbodenbedeckung auf mindestens 50% der Dauerkulturfläche von 1. November bis 15. Februar.
    - Die Mindestbodenbedeckung wird erfüllt durch:
    -- Begrünung der Fahrgassen,  oder
    -- Mulchen, nicht wendende Bodenbearbeitung,  oder
    -- Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch
  • Verpflichtende Begrünung von Obstbau-, Weinbau- und Hopfenflächen mit einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mindestens einer Vegetationsperiode
    - Begrünung für die Dauer der Ruheperiode

GLÖZ 10 - Phosphatdüngung

Dieser Standard soll vor Phosphateinträgen in Gewässer schützen.
  • Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit hinsichtlich Phosphor-Düngung sind einzuhalten.
    Anmerkung: Die am Betrieb gedüngte Phosphat-Menge darf den Phosphat-Bedarf der Kulturen (laut SGD 8) nicht übersteigen (P-Saldo).
  • Erfolgt kein Phosphor-Mineraldüngereinsatz, wird - bei Einhaltung der Vorgaben für die Stickstoff-Düngung aus Wirtschaftsdüngern aus dem "Nitrat-Aktions-Programm“ - davon ausgegangen, dass die Empfehlungen bezüglich die Phosphor-Düngung eingehalten werden.
    Anmerkung: Bei ausschließlichem Einsatz von Wirtschaftsdüngern und anderen organischen Düngern gelten die Empfehlungen für die Phosphor-Düngung automatisch als eingehalten, solange die Regelungen zur Stickstoff-Düngung am Betrieb eingehalten werden.
  • Bei zu Wirtschaftsdüngern zusätzlichen Phosphor-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha ist der Phosphor-Bedarf mittels Beleg durch Bodenuntersuchung (maximal fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren.
    Anmerkung: Wenn Phosphor-Mineraldünger eingesetzt werden und insgesamt am Betrieb mehr als "100 kg P2O5/ha“ ausgebracht werden, ist im Fall einer Kontrolle folgendes vorzuweisen:
    - Dokumentation der Phosphordüngung
    - Beleg des Phosphorbedarfs mittels Bodenuntersuchung
    -- maximal fünf Jahre alt
    -- mindestens eine Bodenuntersuchung pro 5 ha

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