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31.05.2022 | von Dr. Martin Jilch, Mag. Roman Prein

Besteuerung von Förderungen aus dem Waldfonds

Die Landwirtschaftskammer hat beim BMF angefragt, wie einzelne Förderungen aus dem Waldfonds einkommensteuerlich zu beurteilen sind. Im Folgenden wird die Antwort des Finanzministeriums vom 12. Mai 2022 sinngemäß und etwas gekürzt dargestellt.

Mappe mit Taschenrechner Steuern©Kail Eva.jpg
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Wertverlust durch Borkenkäferschäden

Maßnahme 3 - § 3 Z 3 Waldfondsgesetz, Kapitel 4 der Sonderrichtlinie (SRL) Waldfonds des BMLRT

Die Abgeltung des durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverlustes im stehenden Holz fällt grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit (vgl § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG).

Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen einer Naturkatastrophe und Hilfsbedürftigkeit voraus. In seltenen Ausnahmefällen, z.B. wenn der Schaden durch ein Fehlverhalten des Forstbewirtschafters mitveranlasst ist, könnte die Steuerfreiheit aber auch verneint werden.
 
Da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Aufwendungen besteht, können die Aufwendungen unvermindert als Betriebsausgaben abgezogen werden und ist keine Aufwandskürzung gemäß § 20 Abs. 2 EStG vorzunehmen.

Andere Maßnahmen im Überblick

  • Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen (M 1 - § 3 Z 1 Waldfondsgesetz) und
  • Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder (M 2 - § 3 Z 2 Waldfondsgesetz) und
  • Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz (M 4 - § 3 Z 4 Waldfondsgesetz) und
  • Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald (M 10 - § 3 Z 10 Waldfondsgesetz)

Worauf bei den anderen Maßnahmen achten?

Die in den Maßnahmen 1, 2, 4 und 10 angesprochenen Förderungen sind steuerfrei, wenn es sich um die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ("Investitionen“) oder zu ihrer Instandsetzung handelt (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Das ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.
Eine steuerfreie Anschaffung oder Herstellung wird man beispielsweise bei der Anlage von Nass- oder Trockenlagerplätzen, Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion, mechanischem Einzelschutz gegen Wildschäden, Kontrollzäunen oder Zäunungen von Naturverjüngungskernen annehmen können. Diesfalls kürzen die steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln aber die Anschaffungs- und die Herstellungskosten und damit die künftigen Abschreibungen (§ 6 Z 10 EStG).
 
Soweit (nur) ein Ersatz für laufende Kosten vorliegt, sind die Betriebsausgaben - außer bei Pauschalierung - entsprechend zu kürzen. Dazu zählen alle Förderungen, die sich im weitesten Sinne unter eine Förderung von Pflege- sowie Holzernte- und Bringungskosten einordnen lassen (z.B. der Transport zum Nass- und Trockenlager oder die Anlage von Schussschneisen).

Wenn für das stehende Holz nicht der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988) angesetzt wird, sind die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten (sofort) als Betriebsausgaben abzusetzen (§ 4 Abs 8 EStG). Diese Betriebsausgaben sind - außer im Falle der Pauschalierung - zu kürzen.

Was gilt für pauschalierte Betriebe

Im Rahmen der Vollpauschalierung sind Förderungen grundsätzlich nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen.  Eine Ausnahme besteht aber bei Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, die für mehrere Jahre in einem Betrag zufließen, wenn es aus diesem Grund überdies zu einer Einheitswertabsenkung (selten)  gekommen ist (EStR 4182).
 
 Im Rahmen der Teilpauschalierung sind Förderungen, sofern sie nicht steuerfrei sind, als Betriebseinnahmen zu erfassen (Rz 4166b). Davon können die pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt laut BMF auch, wenn die Förderungen nicht kostendeckend sind.
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