Befahren von als Acker-Biodiversitätsfläche beantragten Pufferstreifen zur Gewässerpflege
Die NAPV sieht auf landwirtschaftlichen Flächen entlang von Gewässern, einen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen, im Ausmaß von mindestens 3 m ab der Böschungsoberkante vor. Eine Bodenbearbeitung (inkl. Umbruch) zur Erneuerung des Pflanzenbestandes, darf einmal innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Gemäß GLÖZ 4 im Rahmen der GAP ist auf landwirtschaftlichen Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, innerhalb von 3 m ab der Böschungsoberkante auf die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Zudem gilt für landwirtschaftliche Flächen, die an ein gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan mäßig oder stärker als mäßig durch stoffliche Einträge belastetes Gewässer angrenzen, zusätzlich die Verpflichtung, dauerhaft bewachsene Pufferstreifen anzulegen. Als Mindestbreite des Pufferstreifens gelten für stehenden Gewässer 10 m und für fließenden Gewässer 5 m ab Böschungsoberkante als verpflichtend. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (mit Ausnahme der Neuanlage des Pufferstreifens), keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel-Ausbringung und kein Grünlandumbruch erfolgen.
Bei Pufferstreifen gemäß NAPV und GLÖZ 4 gelten grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des Befahrens zum Zweck der Gewässerpflege.
Gemäß GLÖZ 4 im Rahmen der GAP ist auf landwirtschaftlichen Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, innerhalb von 3 m ab der Böschungsoberkante auf die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Zudem gilt für landwirtschaftliche Flächen, die an ein gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan mäßig oder stärker als mäßig durch stoffliche Einträge belastetes Gewässer angrenzen, zusätzlich die Verpflichtung, dauerhaft bewachsene Pufferstreifen anzulegen. Als Mindestbreite des Pufferstreifens gelten für stehenden Gewässer 10 m und für fließenden Gewässer 5 m ab Böschungsoberkante als verpflichtend. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (mit Ausnahme der Neuanlage des Pufferstreifens), keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel-Ausbringung und kein Grünlandumbruch erfolgen.
Bei Pufferstreifen gemäß NAPV und GLÖZ 4 gelten grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des Befahrens zum Zweck der Gewässerpflege.
Werden diese Pufferstreifen aber auch Acker-Biodiversitätsflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen "UBB" und "Biologische Wirtschaftsweise" (Grünbrache "DIV" bzw. Sonstiges Feldfutter "DIV") beantragt, so müssen hinsichtlich des Befahrens dieser Flächen folgende strengeren Auflagen berücksichtigt werden:
- Nach dem 1. August des jeweiligen Jahres, ist eine Befahrung zur Gewässerpflege (auch ein mehrfaches Befahren im Zuge eines Pflegevorganges) grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch die dringende Empfehlung, dass das Befahren erst nach dem Häckseln/Mähen der angelegten Fläche erfolgt.
- Eine Befahrung soll nur bei trockenen Verhältnissen erfolgen, damit Schäden an der Grasnarbe möglichst vermieden werden bzw. geringfügig bleiben.
- Bei Gerinneräumungen darf das Räumgut nicht auf den Pufferstreifen aufgebracht werden.