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20.10.2021 | von Redaktion

aws Investitionsprämie – Hinweise zur Abrechnung

Die Frist zur Setzung der ersten Maßnahme endete mit 31. Mai 2021, die Abrechnungsfrist von 3 Monaten ist zu beachten.

© Ing. Günter Danninger
© Ing. Günter Danninger
Ausschließlich beantragte Investitionen, für welche bis spätestens 31. Mai 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden, sind abrechenbar. Andernfalls besteht kein Anspruch auf die Förderung dieser Investition. Dies kann auch nur einzelne Investitionen eines Antrages betreffen. Investitionen mit einem Investitionsvolumen von weniger als 20 Mio. Euro müssen bis längstens 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt werden, Investitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro bis längstens 28. Februar 2025.

Erste Deadline für Abrechnung war der 30. September 2021

Bei positiver Förderungszusage sind Fördernehmer verpflichtet, spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung online via aws Fördermanager unter https://foerdermanager.aws.at/ vorzulegen, um die Investitionsprämie auch tatsächlich zu erhalten. Ausgenommen sind Abrechnungen, die bis 30. September 2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.
Das bedeutet konkret:
  • Inbetriebnahme/Bezahlung einer Investition im Juni 2021 oder früher:
    Bitte beachten Sie, dass für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen / bezahlt wurden, die Deadline 30. September 2021 gilt. Ab 01. Oktober 2021 ist die Einreichung der Abrechnung nicht mehr möglich.
  • Inbetriebnahme/Bezahlung einer Investition ab 01. Juli 2021:
    Die Vorlage der Abrechnung ist für diese Investitionen spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß der Förderungszusage zu fördernden Investitionen vorzulegen.
Hierbei gilt jedoch unbedingt zu beachten, dass je Förderzusage nur eine Abrechnung möglich ist. Eine nachträgliche Nachbesserung oder Abänderung der abgerechneten Investitionen ist laut Richtlinie nicht möglich.
Unter der Rubrik "Alle Informationen rund um die ABRECHNUNG“ hat die aws auf ihrer Website eine detaillierte Anleitung zur Abrechnung zur Verfügung gestellt sowie umfangreiche Erläuterungen zur Abrechnung von beantragten Investitionen in einem eigenen Fragenkatalog (FAQ) zusammengefasst.
https://www.youtube.com/watch?v=QkLvOzuM3q0
Aufgrund ihrer Cookie Präferenzen deaktiviert.
Ausführliches Webinar zur aws Förderabrechnung © LK Steiermark
https://www.youtube.com/watch?v=5_GJzwPwkgs
Aufgrund ihrer Cookie Präferenzen deaktiviert.
Erklärvideo zur Abrechnung mit Excel-Tool © LK Niederösterreich

Zusätzliche Bestätigung der Fördervoraussetzung

Weiters ist zu beachten, dass zusätzliche Bestätigungen über die Einhaltung der Richtlinienbestimmungen durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vorgelegt werden müssen (z.B. Setzen der ersten Maßnahme, Inbetriebnahme und Bezahlung je Investition ab einem Zuschuss von 12.000 Euro). Bei Investitionen im Bereich der Ökologisierung, Gesundheit und Life-Sciences (14% Zuschuss) ist ab einem beantragten Zuschuss von 12.000 Euro zudem eine Bestätigung der Förderungsvoraussetzungen durch einen dazu befugten Dritten erforderlich. Im aws Fördermanager wird eine entsprechende Vorlage bereitgestellt.

Investitionen zur Reduktion von Ammoniakemissionen

Bei Investitionen zur Reduktion von Ammoniakemissionen (Gülleausbringungstechnik und Güllelager bzw. -abdeckung) kann anstelle eines ziviltechnischen Messgutachtens eine Bestätigung eines befugten Professionisten wie Lieferant/Händler/Errichter vorgelegt werden, sofern dieses festhält, dass die Anlage fachgerecht errichtet wurde, diese eine dauerhafte, wirksame und vollflächige Abdeckung des Behälters aus festen Baustoffen darstellt und der Eigentümer in den sachgerechten Gebrauch des Investitionsobjektes eingewiesen wurde (siehe: Infoblatt zu Anhang 1 Punkt 1 Luftreinhaltung).

Hinweise zum Bewirtschafterwechsel

Eine Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist auch bei Übertragung des Unternehmens durch Umgründung, Veräußerung, Schenkung (zB Hofübergabe) und Erbanfall nach Antragstellung vorzulegen.
Achtung: Eine Betriebsverpachtung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung (auch an nahe Angehörige) wird von der aws nach aktueller Richtlinien-Auslegung nicht akzeptiert. Kommt es nach der Antragstellung zu einem Bewirtschafterwechsel durch Betriebsverpachtung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung, wird die Förderung grundsätzlich weder Verpächter noch Pächter gewährt. Die LKn setzen sich für eine Änderung der Auslegungspraxis ein. Von der aws akzeptiert werden Übertragungen des Unternehmens und der Investitionsgüter in Form von Umgründung, Veräußerung, Schenkung oder Erbanfall.
Aktuelle sowie weitere detaillierte Informationen finden sich in der Förderungsrichtlinie auf der Website des Austria Wirtschaftsservice unter aws Investitionsprämie, bzw. telefonisch unter 01 501 75 – 400.

Fragen und Antworten

Ein FAQ zu land- und forstwirtschaftlichen Fragestellungen im Rahmen der COVID19-Investitionsprämie ist mit Bearbeitungsstand 12.10.2021 unter Downloads zum Thema verfügbar. Die Unterlage wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann seitens der Autoren bzw. der Landwirtschaftskammern keine Haftung für den Inhalt bzw. die Vollständigkeit, Aktualität etc. übernommen werden. Die FAQ werden gegebenenfalls ergänzt. Änderungen bestehender Fragen und Antworten sind nicht ausgeschlossen.

Downloads zum Thema

  • FAQs zu land- und forstwirtschaftlichen Fragestellungen im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie PDF 404,95 kBStand: 12.10.2021

Links zum Thema

  • aws Investitionsprämie
  • aws Fördermanager
  • aws Informationen rund um die Abrechnung
  •  aws PDF-Infoblatt zu Anhang 1 Punkt 15 Luftreinhaltung
Zum vorigen voriger Artikel

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  • Waldfonds geht in die Verlängerung
  • aws Investitionsprämie – Hinweise zur Abrechnung

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