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26.04.2023 | von DI Elisabeth Gaißberger

Ammoniakreduktionsverordnung – Dokumentationsverpflichtung einhalten!

Die Ammoniakreduktionsverordnung regelt die Einarbeitung von Düngern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Diese ist auch zu dokumentieren.

Bodennahe Ausbringung.jpg
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung die Einarbeitungsverpflichtung nach der Düngung beachten! © BWSB
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung müssen Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet werden. Für Harnstoff gilt, dass auch dieser als Düngemittel für Böden nur noch aufgebracht werden darf, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. (Unstabilisierter Harnstoff darf im Pflanzenbestand nach der Saat [Kopfdüngung] noch bis 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung ausgebracht werden.)

Beginn der Einarbeitungsfrist

Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.  Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Dokumentation der Düngung und der Einarbeitung

Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Düngung und Einarbeitung der oben genannten Düngemittel Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
  • Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem die oben genannten Düngemittel ausgebracht wurden,
  • Bezeichnung der anzubauenden Kultur,
  • Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung,
  • Art des aufgebrachten Düngemittels,
  • gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung.
Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Hilfestellung für die Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung

Auf der Homepage der Boden.Wasser.Schutz.Beratung ist unter Formulare und Aufzeichnungsblätter – Ammoniakreduktionsverordnung ein gemeinsames Formblatt der Landwirtschaftskammern (in Anlehnung an das Formblatt des BMK) zu finden, mit welchem die gesetzliche Dokumentationsverpflichtung umgesetzt werden kann.
Nähere Informationen unter www.bwsb.at.
Aufzeichnungsblatt.jpg
Das Formblatt ist als ausfüllbares PDF gestaltet. Die Aufzeichnungen können natürlich auch händisch durchgeführt werden oder im ÖDüPlan Plus (www.oedueplanplus.at) als Anmerkung bei der Eingabe der Düngungsmaßnahme oder als eigene Bodenbearbeitungsmaßnahme erfasst werden. © BWSB

Links zum Thema

  • Ammoniakreduktionsverordnung | bwsb - Formulare und Aufzeichnungsblätter
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