19.09.2019 |
von Rechtsabteilung, LK OÖ
Rechtstipp: Zupachtungen und Grenzen der Vollpauschalierung
Zur Ermittlung des maßgeblichen Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters heranzuziehen.
Für die 60 Hektar-Grenze sind nur selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen zu berücksichtigen. Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind z.B. forstwirtschaftlich, weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen.
Für die 60 Hektar-Grenze sind nur selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen zu berücksichtigen. Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind z.B. forstwirtschaftlich, weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen.
Die Zulässigkeit der vollpauschalierten Gewinnermittlung für das Jahr 2020 richtet sich nach den zum 31. Dezember 2019 vorliegenden Verhältnissen. Werden beispielsweise im Mai 2019 Flächen zugepachtet und wird dadurch die 75.000 Euro-Einheitswertgrenze oder die 60 Hektar-Grenze überschritten, erfolgt die Gewinnermittlung für das Jahr 2019 noch auf Basis der Vollpauschalierung (maßgeblich für 2019 war der 31. Dezember 2018). Zum 31. Dezember 2019 sind die Grenzen jedoch überschritten, was eine Anwendbarkeit der Vollpauschalierung für 2020 ausschließt.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.