9. Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
9.1 Definitionen
Gülle: Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen, Wirtschaftsdüngern, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen, Wirtschaftsdüngern, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
9.2 Förderungsverpflichtungen
- Ausbringung von mindestens 50 % des am Betrieb insgesamt ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes - nur mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (z.B. Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor). Bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden ist der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.
- Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
- Dokumentation: anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, Flächen und Ausbringungsmenge, Angabe über Ausbringungszeitpunkt und schlagbezogene Ausbringung und der sonstigen Verwendung wie z.B. Abgabe an Dritte. Das Aufzeichnungsformular der Agrarmarkt Austria wird untenstehend als Download zur Verfügung gestellt.
- Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen.
9.3 Höhe der Förderung
Details | € / m³ | |
Ackerflächen, Grünland | Schleppschlauch-, Schleppschuhverfahren | 1,00 |
Ackerflächen, Grünland | Gülleinjektionsverfahren | 1,20 |
Prämiengewährung aufgrund der ausgebrachten und jährlich im MFA beantragten Menge flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle in m3; im MFA des ersten Teilnahmejahres ist die vom Verpflichtungsbeginn bis zum 15. Mai ausgebrachte Menge anzugeben, in den Folgejahren die vom 16. Mai des Vorjahres bis zum 15. Mai des Antragjahres.
Förderfähig sind maximal 30 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Aktionsprogramm Nitrat.
Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Förderfähig sind maximal 30 m3/ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Aktionsprogramm Nitrat.
Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.