18. Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen
18.1 Zugangsvoraussetzungen
- Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Ackerfläche im Gebiet gemäß Anhang K der Sonderrichtlinie im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Die Flächen müssen auf Feldstücken mit einem Abstand unter 50 m zu ständig wasserführenden Oberflächen-Fließgewässerabschnitten in den gemäß Anhang K ausgewiesenen Gebieten liegen.
18.2 Förderungsverpflichtungen
- Anlage eines durchschnittlich mindestens 12 m breiten Gewässerrandstreifens bis spätestens 15. 5. oder Belassen eines bestehenden Begrünungsbestandes. Der Streifen ist an der dem Gewässer am nächsten liegenden Feldstücksgrenze anzulegen. Es ist eine dauerhafte, winterharte Gründecke anzulegen und über die gesamte Verpflichtungsperiode zu belassen. Verzicht auf die Einsaat von überwiegend Leguminosen.
- Keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im gesamten Verpflichtungszeitraum.
- Kein Umbruch der Flächen.
- Jährliche Pflege oder Nutzung der Flächen durch Mahd und Abtransport des Mähgutes oder Pflegemahd/Häckseln. Eine Beweidung ist nicht zulässig. Das Befahren der Flächen ist zulässig.
- Optionale Anlage von zusätzlichen Schutzstreifen auf dem Feldstück auf dem sich der Gewässerrandstreifen befindet über den gesamten Verpflichtungszeitraum zu denselben Bedingungen.
18.3 Höhe der Förderung
Details | €/ha | |
Ackerflächen | Teile oder gesamte Feldstücke im Gebiet gemäß Anhang K, die in einem Abstand von maximal 50 m zu einem Oberflächengewässer gemäß GIS-Gebietskulisse liegen | 450 |
Prämie für max. 20% der Ackerfläche des Betriebes.