05.12.2019 |
von DI Franz Vogelmayer
10%-Toleranzregelung bei Tierschutzbestimmungen
Durch Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBI.II Nr. 209/2010 (in der Folge kurz
"1. THVO") wird für bestimmte Haltungsanlagen eine Abweichung der festgelegten Maße um maximal 10% toleriert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu zählen Haltungsanlagen von Rindern, Schweinen und Pferden die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden und damals den Vorgaben der Oö. Nutztierhaltungsverordnung entsprochen haben.
Dazu zählen Haltungsanlagen von Rindern, Schweinen und Pferden die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden und damals den Vorgaben der Oö. Nutztierhaltungsverordnung entsprochen haben.
Folgende Bereiche können für die 10% Toleranz noch in Anspruch genommen werden:
Rinderhaltung
Schweinehaltung
Pferdehaltung
Hinweis: Erfolgt von Seiten des Tierhalters die Meldung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019, kann die 10%-Toleranzregelung im Falle einer behördlichen Kontrolle nicht in Anspruch genommen werden!
- Anbindehaltung - Mastrinder, Kalbinnen, Mutterkühe, Milchkühe – Standmaße Kurzstand und Mittellangstand
- Gruppenhaltung/Laufstall - Kälberhaltung, Mastrinder, Kalbinnen, Mutterkühe, Milchkühe Liegeboxen wandständig und gegenständig
- Laufgangbreite
- Fressgangbreite
- Fensterfläche
Schweinehaltung
- Betonspalten bei Sau- und Absetzferkel sowie Eber
- Fensterfläche
Pferdehaltung
- Einzelboxen
- Fressplatzbreiten
- Fensterfläche
Hinweis: Erfolgt von Seiten des Tierhalters die Meldung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019, kann die 10%-Toleranzregelung im Falle einer behördlichen Kontrolle nicht in Anspruch genommen werden!
Wie ist die Meldung durchzuführen?
Der Tierhalter muss die Inanspruchnahme der 10%-Toleranzregelung der Behörde, d.h. der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) mittels Formblatt (Meldeformular 2020 - GSGD-Ges/E-19 siehe Download unten) bis spätestens 31. Dezember 2019 melden!
Die Meldung ist fristgerecht (Einlangen bei der Behörde ist entscheidend) und unterschrieben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf folgende Arten einzubringen:
Postsendung
Faxsendung
E-Mail
Abgabe vor Ort (Formblatt gescannt (BH/Magistrat) als PDF-Datei)
Die Meldung ist fristgerecht (Einlangen bei der Behörde ist entscheidend) und unterschrieben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf folgende Arten einzubringen:
Postsendung
Faxsendung
Abgabe vor Ort (Formblatt gescannt (BH/Magistrat) als PDF-Datei)
DI Franz Vogelmayer
E-Mail: franz.vogelmayer@lk-ooe.at
Tel. 050 69 02 - 1345