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Nichtraucherschutzregelung: Umsetzung im Buschenschank

Am 30. Juni 2010 endet die gesetzliche Übergangsfrist für größere Betriebe mit nur einem Gastraum, die für die Dauer der nötigen Umbaumaßnahmen das Rauchen bis zu diesem Zeitpunkt noch erlauben dürfen. Ab 1. Juli gilt somit grundsätzlich Rauchverbot in den Räumen der Gastronomie und auch im Buschenschank.

Folgende Ausnahmen bleiben jedoch weiterhin bestehen:

Buschenschank © DI Haghofer
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Verfügt der Betrieb über mindestens zwei oder mehrere Räumlichkeiten für die Bewirtung von Gästen, können Räumlichkeiten für Raucher und für Nichtraucher gekennzeichnet werden. Der Nichtraucherraum muss dabei der Hauptraum sein und mindestens 50 Prozent der Verabreichungsplätze umfassen. Weiters muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt (durchgängige Wand mit Türe, die Türe darf nicht ständig offen gehalten werden). Dem nicht rauchenden Gast ist es jedoch zumutbar, auf dem Weg zum Nichtraucherraum oder zur Toilette den Raucherraum zu durchqueren. Vom generellen Rauchverbot weiterhin ausgenommen bleiben auch kleine Einraumlokale mit einer Grundfläche unter 50 Quadratmetern. Sie können wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokale geführt werden. Ausgenommen sind in Spezialfällen auch Einraumlokale mit einer Grundfläche zwischen 50 und 80 Quadratmetern: Diese können nur dann wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt werden, wenn eine Raumteilung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen Gründen unzulässig ist. Als Einraumbetriebe gelten auch solche Betriebe, die keine dem Gesetz entsprechende Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweisen (zB Paravents, Nischen, nicht durchgängige Wände ohne Türen etc.).

Übergangsregelung bis 30. Juni 2010

Sind in größeren Einraumbetrieben Umbaumaßnahmen notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen diese bis spätestens 30. Juni 2010 abgeschlossen sein, bis dahin darf das Rauchen noch erlaubt werden. Die Übergangsregelung gilt aber nur für jene Betriebe, die mittels Bauanzeige bis Ende 2008 nachgewiesen haben, dass sie die Umbaumaßnahmen bereits "in die Wege geleitet" haben. Sollten die notwendigen Umbaumaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 nicht durchgeführt sein, muss der Betrieb nach diesem Zeitpunkt als Nichtraucherbetrieb geführt werden.

Kennzeichnung

Nichtraucher © Archiv
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Der/die InhaberIn hat kenntlich zu machen, ob und wo im Lokal Rauchverbot gilt oder nicht. Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße bestimmten Vorgaben (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung) entsprechen. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung zusätzlich den Warnhinweis "Rauchen gefährdet ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Mitmenschen" zu beinhalten. Die Kennzeichnung ist so anzubringen, dass sie im Eingangsbereich sowie in den Räumen selber überall gut sichtbar und gut lesbar ist.

Druckvorlagen der Symbole zur Kennzeichnung können angefordert werden bei: Referat Direktvermarktung, Tel.: 02742/259-6500, E-Mail: direktvermarktung@lk-noe.at.

Schutzvorschriften für Mitarbeiter


Zu beachten ist auch, dass in Betrieben, die als Raucherlokal deklariert oder in denen in bestimmten Räumlichkeiten geraucht werden darf, für die dort tätigen Mitarbeiter eine ganze Reihe von Schutzvorschriften gelten. Diese Schutzvorschriften wurden dem Gesetz entsprechend im bäuerlichen Kollektivvertrag eingesetzt. Die Schutzvorschriften gelten daher auch beim Buschenschank.

Weitere Informationen bei:
Dir. Dr. Hans Lahner, Rechtsabteilung der LK NÖ, Tel.: 02742/259-7001 oder
DI Christine Haghofer, Referat Direktvermarktung der LK NÖ, Tel.: 02742/259-6501.

Autor:
DI Haghofer
21.06.2010